nominell werden sollen, und den Richter bestimmt, der sie ver-nehmen soll (o. 4. p. srt. 252). In sunlinarischen Sachen istes jedoch nicht nöthig, die zu erweisenden Thatsachen vorher inArtikel abzufassen, sondern das Urtheil, welches den Zeugen-Beweis anordnet, bestimmt (c. 4. p. arl. 405) ohne Weiteresdie Thatsachen, welche ermittelt werden sollen. Auch die Er-nennung eines Untersuchungs-Kommissars fällt weg. In sum-marischen Sachen *) werden nämlich die Zeugen sowohl nachdem alten als neuen Verfahren in der öffentlichen Sitzung ver-nommen. **) Ist der Gegenstand zur Appellation geeignet, sowird (c. 4. p. si-t. 411) über die Vernehmung derselben einförmliches Protocoll aufgenommen, sonst wird (am. 410) nurdas Resultat ihrer Aussagen im Urtheil erwähnt. Was dieVernehmung der Zeugen (in gewöhnlichen Sachen) vor einemeinzelnen dazu beauftragten Richter betrifft, so wird sowohlnach dem frühern als neuern Verfahren jeder Zeuge, abgeson-dert von den andern, vernommen (c. 4. p. c. srt, 262, or4.ä. 1667, tlt. XXII. srl. 15). Die Parthcien dürfen jedoch nachdem ältern Gesetz nur dann dabei gegenwärtig seyn, wenn dieZeugen in der öffentlichen Sitzung vernommen werden (in sum-marischen Sachen), (or4. 4. 1667- tir. XXII. urn. 15). Nachdem neuern ist Ihnen dieses in allen Fällen gestattet, (c. 4. x.srl. 261. 276). Die Parthei, wogegen die Zeugen aufgeführtwerden, muß sogar (»m. 261) drei Tage vor Vernehmung der-selben aufgefordert werden, dabei zu erscheinen, so wie ihr auchdie Namen der Zeugen u. s. f. mitgetheilt werden müssen.Eine Parthei kann über die nämliche Thatsache nach demalten Gesetz ***) nicht mehr als Zehn- und nach den neu-
*)Der Begriff der summarischen Sachen ist nach der neuenGesetzgebung Etwas anders bestimmt als nach der alten,(c. 4. p. SIN. 404, or4on. civ. 6t. XVII- srt. 1—5).
**)6o4. 4. procc4. srt. 407, or4. civ. 6t. XVII. ard. A.
***)or4on. civ. lil. XXII. srt. 21. Diese Regel (nicht mehrals 10 Zeugen über das nämliche Vscwm vernehmen zudürfen) war in Frankreich'sehr alt, und insbesondere schondurch eine Verordnung Carls des Siebenten vom I. 1446Art. 32 anbefohlen. Auch Ounwnlin in «61. psi-Ism. csp.