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provisorisch vollstreckbar, und es kann keine Einsprache (Oppo-sition) dagegen eingelegt werden; sie haben aber auf die end-liche Entscheidung keinen Einfluß Ort. 809). Der angeführteTitel enthält keine umständliche Aufzählung der Fälle *) worindieses beschleunigte Verfahren zulässig ist, sondern er sagt imAllgemeinen Ort. 806). ,, Oaos tons los css ä'urgenos, oulorsgir'il s'sgirs äo ststuer provisoirernent sur les clillloul-tös rolstives ä I'exöoution ä'un titre exöootoire ou ll'un jo-Kement, il sers prooöäö siosi gn'il vs otrs rvglö oi-spros."Die Anwendung ist also ganz dem Ermessen des Richters über-lassen, wie es hier die Nothwendigkeit durchaus gebietet, undwovon kaum ein Mißbrauch zu befürchten ist. Endlich kannauch noch in einigen bestimmten Fällen, wo ebenfalls entwederGefahr auf dem Verzug haftet, oder wo das Recht des einenTheils klar ist, >der Richter auf ein bloscs Gesuch (regoöto)der einen Parthei, ohne die andere zu hören, eine vorläufigeMaßregel anordnen, um die Parthei in ihren Rechten zu erhal-ten O- <l. p. srt. 819, 822). —
Was die Beweise betrifft, deren man sich bedient, um die Wahr-heit der vorgebrachten Thatsachen zu begründen, so sind diese ih-rem Wesen nach bei jeder Art von gerichtlichem Verfahren noth-wendig dieselben. In der Anwendung findet jedoch eine Verschie-denheit Statt. Zuerst bemerke man, daß der Beweis durch Zeugenzwar gewöhnlich auf das Gesuch einer Parthei Statt findet, aberauch von dem Gericht von Amtswegen angeordnet werden kann.Diejenige Parthei, welche in Sachen, die nicht summarisch sind,über gewisse Thatsachen den Beweis führen will, **) muß die-selben kurz, in Artikel gefaßt, der Gegen-Parthei mittheilen(c. p. srt. 252, oräon. cl. 1667, tit. XX. srt. 1). Diesemuß (nach dem neuen Recht innerhalb drei Tagen) darauf ant-worten, sonst kann das Gericht die Thatsachen für erwiesenoder eingestanden ansehen (o. 6. p. srt. 252). Hierauf erfolgtnun ein Urtheil, welches, indem es die Vernehmung der Zeu-gen verordnet, zugleich die Thatsachen***), worüber sie ver-
*) Man sehe jedoch srt. 843, und mehrere andere.
**) In Civilsachen heißt die Vernehmung der Zeugen enguöte.
***) Auch nach dem alten Verfahren tit. XXII. srt. 1.