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dem Secretariat, sondern aus den Händen des Bericht-Erstat-ters (tir. XIV. grt. 10 ). Vor der oräon. cl. 1667 geschah die-ses, wie jetzt, durch das Secretariat; allein es scheinen Miß-brauche dabei Statt gefunden zu haben. (> 3 . tir. srt. 11 ).2) Bei der Uebergabe der Aktenstücke an das Secretariat,mußte die Parthei zugleich ein Inventarium darüber einreichen.Dieses war indessen kein bloses Verzeichniß (wie das was manjetzt «tat nennt v. 3 . x». srt. 96 ), sondern es mußte motivirt-d. h. es mußte bemerkt seyn, was man aus jedem Stück fol-gern oder welchen Gebrauch man davon machen wollte. Vorder oräon. 3 . 1667 pflegten einige Anwälte dieses Inventariumin dlsnoo (en blsno) zu übergeben, worauf sie dann spaternoch eine nähere Frist nachsuchten, um es ausfüllen zu dürfen.Die oräon. civ. (tit. XI. srt. 33) schaffte dieses ab. 3) KeineParthei konnte von den Aktenstücken der andern Einsicht neh-men, wenn sie nicht die ihrigen ebenfalls auf dem Secretariatniedergelegt, oder auf das Recht Beweisstücke vorzulegen, ver-zichtet hatte, (oräon. 3 . 1667 tit. XIV. srt. 9 ). Da der Klä-ger seine Aktenstücke zuerst übergeben mußte, so hatte er auchdas Recht, die Mittheilung der Beweisstücke des Verklagteneher einzusehen, als letzterer die des Klägers zur Einsicht erhielt.4) Die Partheien wechselten, wenn sie es für nöthig fanden,mehrere Schriften hin und her. *) Diese hießen der Ordnungnach, wie sie übergeben wurden, sv6rti886M6nt**) , cootroäits
*) Der Ausspruch bei einem sppoi»t6M6nt 6N 3roit 3 ecriro6t proäuire lautete: klntr-L L. äeinsnäeur sux lins 36
Is re^uöto psr lui pr686nts6 s Is oour le.tenllanto
ä os Hub.3'un6 psrt, 6t 6.3öf6n36nr 3'sutr6;
spr68 gu6 iVI. pour 16 36msn3sur, 6t D. pour 16 3ö(sn-3our ont 6t6 oui8; Is oour 5ur Iss äomsnllss 6t 3ö-^66868, Sppoint6 168 ^>srti68 en 3roit s öeril'6 6t pro-3uirs tost 66 g>i6 don leur rsmblers, bsillor oontrollits6t 8slvstion8 3sns 16 t6MP8 36 I 6r3ov6sno6."
**) Nämlich in der ersten Instanz. In den Hähern Instanzenward die erste von dem Appellant übergebcne Schrift mei-stens ,,6SU868 6t M6)-'6N8 cl'gppol " und die des Appellan-ten „ K6PVN868 s 6SU868 3'sp^6l" genannt. Die Formeines sv6i-ti886m6nt war, wie folgt: ^v6rti886M6nt ^»6W6t 6t prväuit Ü6vsot vous, A. 16 provüt 36 ksri»,