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sie ihres Rechts ferner Beweise beizubringen verlustig erklärte.* *)Die oräoi,. oiv. bestimmte dagegen (tit. XIV. Sl-t. 8), daßdiese Ausschließung (korelusioii, gussi s loro exolusio) dessaumseligen Theils schon von selbst oder von Rechtswegen (äsxlein cli-oit) eintreten sollte. Das Verfahren bei schriftlich ver-handelten Prozessen war, wie man sich aus tit. XI. und tit.XIV. der oräon. ä. 1667 überzeugen kann, selbst was die Fri-sten betrifft, dem jetzt üblichen sehr nahe gleich. Doch fandenfolgende Verschiedenheiten Statt: 1) Die Partheien erhieltendie von der Gegen- Parthei eingereichten Aktenstücke nicht von
üt sirisi peux er üois resgonärs ü« conäitionvel so-riele: et su nogstik n'sppsrtielkt surre responve gueI'artiele est neAsrik, et psr ve esellet skürmstionne negstion cle ras gsrtio: et si ksit ^ svoit preiucliei-sble su mien je n'^ eroi« ps8 ete. " Die oruon. ä.ViI!er8-6otterets 6e l'sn 1539 schaffte dieses ab. (srt. 36-„ gn'il n'^ surs plu, <1e re8ponoe psr oreclits ne eontre-<ürs contra lesäits temoin»;" sie erlaubte dagegen denPartheien (srt. 37) wahrend des Prozesses und ohne den-selben aufzuhalten, sich untereinander vor dem Richter be-fragen zu lassen. Alan sehe noch srt. 38- — Zu denZeiten des Herausgebers von Boutil. (Charondas 1603)waren die Namen esorit gsr rnomoiro u. s. f. bei denmeisten Gerichten verschwunden. Die Sache selbst bestandindessen größtcntheils auch noch damals. Die orllon. cl.Villers-Lotterers ä. 1539 verbietet insbesondere (srt. 42)in Schriften über Gegenstände, wofür das Gericht bloseine Untersuchung über die Thatsachen angeordnet; (xsr
leur» esoritures, sääitions et responsils kournis es ins-tiöros reiAlees en preuves et en^uestes) Rcchtsgründeanzuführen. Erst die oräon. oir. ä. 1667 schasste diesesganz ab, wie aus srt. 1. tit. XXII. und noch deutlicheraus dem 9tcn Confercnz-Protocoll über tit. XXI. erhellt.
*) Dieses Urtheil erfolgte nur auf das Gesuch der andernParthei. Gewöhnlich ward dem saumseligen Theil dadurchnoch nicht sogleich das Recht, Beweise beizubringen abge-sprochen, sondern es ward ihm nur eine bestimmte Fristgesetzt, dieselben einzuliefern. Kraft dieses Urtheils wardderselbe förmlich vorgeladen (säjournö), um den Befehlzu erfüllen. Zuweilen wurden ihm noch nachträgliche Fru-sten bewilligt, ehe er bestimmt ausgeschlossen ward. M> s.lindert krstiius juäieisire Uv. 1. cdszk. 14.