svons gppoint^68 ä mottre cksn8 troi8 jour8 Ieur8 piooe8 etäo«8ier8 ot inventairo äo zirolluetior» entre l«8 msin8 äsUr. Iv 6on5eülor ....). Nach diesem Urtheil Übergabendie Partheien aber nicht, (wie jetzt bei Anordnung einer nähernBerathung, äelikörö) ihre Papiere, so wie sie waren, demGericht; sondern dieses Urtheil mußte von einer Parthei (Isxlu8 äiliZento) ausgelöst und nebst einer Bescheinigung, daßdieselbe ihre Beweisstücke auf dem Sccretariat niedergelegt ha-be, der Gegen--Parthei insinuirt werden. Erst von dem Tagdieser Insinuation an lief die Frist von drei Tagen, innerhalbwelcher die Gegen-Parthei verpflichtet war, ihre Aktenstückeebenfalls dem Gericht zu überreichen. Allein Chicane und Ge-winnsucht hatten in dieses Verfahren allerlei Weitläufigkeiteneingeführt. Oft wurden mehrere Schriften hin und her ge-wechselt. Der Mißbrauch ward so arg, daß schon im I. 1689das Parlament sich genöthigt sah ins Mittel zu treten. Das-selbe erließ den 25. November d. I. eine Verordnung (sri-örklö reßlement), wodurch in Fällen, wo es durchaus nöthigwar, bei Jncidentpuncten u. d. g. zwar erlaubt ward, nocheine Schrift zu überreichen, doch so, daß dieselbe auf eine bloseVerordnung des Richters dem Gegner mitgetheilt, und höchstensin drei Tagen beantwortet werden müßte. Aus dem bis hier-hin Gesagten sieht man, daß das sxpoilltement ä ivettre vondem jetzt gebräuchlichen Befehl die Acten auf dem Büreau desGerichts niederzulegen, verschieden war. Im ehemaligen Frank-reich kannte man indessen auch das jetzige Verfahren. Dasselbeward damals wie jetzt äslibsrö genannt, und konnte sowohlmit- als ohne Ernennung eines Bericht-Erstatters angeordnetwerden. *)
^xpointemsnt en äroit s eorirs ot proäuiro war einUrtheil, wodurch die Einleitung des eigentlichen schriftlichenVerfahrens angeordnet ward. Dieses letztere war vorzüglichvor der oräov. ä. 1667 mit unendlichen Weitläufigkeiten **)
*) Ickorlin Hoport. und vorzüglich k'orrioro Oiot. ck. Oroitirrt. Oolilrorv und sppointomont ü iriottro.
**) Besonders war dieses der Fall wenn es nicht ganz fest-stand, über welche Thatsachen die Partheien uneinig wa-