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1 (1835)
Entstehung
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und Mißbräuchen aller Art verbunden. Es war überhauptCharacteristisch bei dem ältesten Verfahren (vor der oräon. 6.1667), daß fast zu jedem Schritt, um den der Prozeß fort,rückte, ein besonderes Urtheil erfordert ward. War z. B. derKläger durch ein Urtheil angewiesen, seine Gründe schriftlichauszuführen, so bedurfte es noch eines andern Urtheils, umdem Verklagten die nämliche Verpflichtung aufzulegen. Die

ren. Sie wurden dann durch ein Urtheil angewiesen, die-ses durch Schriften (psr seertisselnsns), wovon die ersteinnerhalb acht Tagen mitgetheilt, und nach nochmals achtTagen beantwortet werden mußte, aufzuklären. NachAuswechselung dieser Schriften vereinigten die Partheiensich auf dem Secrctariat, und stellten mit wechselseitigerBewilligung die Thatsachen zusammen, die sie zu bewei-sen gedachten. Dieser schriftlich verfaßte Auszug wardeinem dazu ernannten Richter versiegelt zugestellt. Fandaber über die Thatsachen, welche die eine und andere Par-thci zu beweisen gedachte, kein Zweifel Statt, oder warendie Behauptungen der Partheicn einander gerade entgegen-gesetzt, so wurden sie vermöge eines Urtheils angewiesen(spxoinlöes) durch intsnält» zn schreiben. Dieses, seitder oräon. 166-7 in der gerichtlichen Sprache veralteteWort, bezeichnete die Absicht der Partheien in Beziehungauf die Beweise, oder dasjenige, was sie eigentlich zu be-weisen beabsichtigten. In Folge des eben genannten Ur-theils mußten sie Artikelweise die Thatsachen, die sie be-weisen wollten, schriftlich aufsetzen, und dem Gericht ein-reichen. Hierauf erfolgte nun ein neues Urtheil, wodurchdie intsaäits für zugestanden erklärt (un seeonä klppoin-tswtznt, psr Isgnel los intenälts stoient ässlsrss poursssoräös) und die Partheicn angewiesen wurden, die vor-gebrachten Thatsachen innerhalb der Frist eines Monatsvor einem dazu ernannten Richter zu beweisen, welcherdann zu der Untersuchung, der Abhörung der Zeugen u.s.f.schritt. Dieses Verfahren war in Frankreich uralt. Sehrbestimm t wird dasselbe in einer Verordnung des KönigsJohan Nes Zweiten, gegeben zu Hesdin Oj- Hisäinum)im Deze mber 1363. (Oräon. äu d.onvr. tom. III. p. 649)erwähnt- In derselben heißt es srt. 13.Volumns in-supsr, g noä äilatio äs trsäenäis grtieulis inkra tresäiss sl, s.ntigno consessa sirinitor ol-ssrvstur, nisi enrialongiorsnr äilrNionem consossorit st ex csusa.^ srt. 14.^rtieulis igitur traäitis äsntur per Luriain Oomlnissa-