Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
277
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zusammenstellt. Dieser muß selbst, wen» nur eine nähere Be-rathung verordnet ist (nn rspxort suo üölibörö) nach derneuern Gesetzgebung in der öffentlichen Sitzung abgestattet wer-den (o. 6. x. L. srt. 111). Der Richter, welcher damit beauf-tragt ist, tragt indessen nur die Thatsachen und Gründe derPartheien vor, ohne seine Meinung auszusprechcn. Die Ver-theidiger dürfen zwar auf keinen Fall dagegen das Wort neh-men. Allein sie haben das Recht, dem Präsident auf derStelle schriftliche Bemerkungen über die Thatsachen i einzureichen,die nach ihrer Ansicht in dem Berichte entweder unvollständigoder nicht richtig angeführt sind. Hierauf zieht sich das Ge-richt in die Rathskammer zurück um das Urtheil zu erlassen,welches aber öffentlich ausgesprochen werden muß. Dieses letz-tere ist durchaus nöthig, so daß ein Urtheil als nicht cristircndangesehen wird, und abgeändert werden kann, bevor es öffent-lich ausgesprochen ist. Derselben Ansicht gemäß, dürfen beider Verkündigung eines Urtheils nur diejenigen Richter anwe-send seyn, welche dein Vertrag der Advocaten u. s. f. ebenfallsbeigewohnt haben. Durch die Anwesenheit noch anderer Rich-ter wird, nach der Jurisprudenz des Cassationshofs, das Ur-theil nichtig. (Merlin. Uepert. srt. Zement). Jetzt (undüberhaupt seit der Revolution) wird von der schriftlichen Ver-handlung der Prozesse nur ein sehr sparsamer Gebrauch ge-macht. Desto häufiger geschah dieses aber früherhin. Zwarwaren die Gesetze dieser Art des Verfahrens, wodurch offenbareinem Einzelnen (dem Bericht-Erstatter) ein zu großer Einflußauf die Entscheidung eingeräumt wird, nie günstig. *) Dievräon. ä. 1667 enthält (tit. XI. art. 9) die ausdrückliche Be-stimmung, **) daß das schriftliche Verfahren und selbst die

*)Man konnte daher auch ein Mitglied des Gerichts alsBericht-Erstatter aus Gründen verbitten Oöonser) , dienicht hinreichend waren, es als Richter überhaupt zu ver-bitten. (M. s. l8orriLt-8aint-1?j?ix 6ours ä. tom. I,p. 243 not. 8 vt 9, und die dort angeführten älternSchriftsteller).

^*)^uouno osuse no pourra ötro gppointv'o »n cousvil,«n clroit, on a rnettr«, si o« n'ost vn I suäienco ä Iszfluralitö «los voix ä poino üo nullito, el soront tonns