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o. srl. 95 — 100.) Jede Schrift muß man der Gegen-Par-thci nebst einem Verzeichniß der Beweisstücke, Urkunden u.s. f. insinuircn lassen. Die letztem selbst werden ihr nichtunmittelbar mitgetheilt, sondern 24 Stunden nach der In-sinuation der Schrift muß derjenige, der sie insinuircn läßt,seine Aktenstücke auf dem Secretariat niederlegen. Dieses heißtin der gerichtlichen Kunstsprache das offen legen oder die Vor-legung der Aktenstücke (xroäuire, xrocluotion). Die Anzeige,daß dieses geschehen sey, muß ebenfalls und zwar gehörig be-scheinigt, innerhalb 24 Stunden nach Insinuation der Schrift,welche die Gründe enthält, der Gegen-Parthei insinuirt werden.Die Einsicht und Mittheilung der Beweisstücke erhalt die letztereauf dem Secretariat. *) Die Antwort des Verklagten geschiehtauf die nämliche Weise. Wenn er seine Beweisstücke auf demSecretariat niederlegt, muß er zugleich, wenn es nicht schongeschehen, die seines Gegners dem Secretariat wieder zustellen.Will eine Parthei neue Beweisstücke vorbringen, so steht ihrdieses, (unter der Verpflichtung sie der Gegen-Parthei auf dieArt, wie eben gesagt, mitzutheilen) zwar frei; allein sie mußes ohne Hinzufügung neuer schriftlicher Aufsätze thun. **)Die Gegen-Parthei hat acht Tage Zeit, um die neuen Beweis-stücke und Gründe zu beantworten (am. 102, 103). Versäumteine der Partheien ihre Gründe oder Beweisstücke innerhalbder gesetzten Fristen vorzubringen, so wird der Bericht auf diewirklich (wenn auch nur von einer Parthei) eingereichten Ak-tenstücke erstattet. Nämlich nach Ablauf der Fristen, oder so-bald beide Partheicn ihre Aktenstücke beigebracht haben, werdendiese sämmtlich von dem Secretariat dem durch das Urtheilbestimmten Referent (rsxxorteur) mitgetheilt, welcher die wich-tigsten Thatsachen und Gründe in einem schriftlichen Bericht
*) Doch dürfen Aktenstücke, wovon keine Urschrift vorhandenist, (-»rr. 189) ohne Einwilligung der Parthei, welche sieniedergelegt hat, nicht von dem Secretariat weggebrachtwerden.
**) Eigentlich verboten ist dieses nicht. Allein es dürfen keineGebühren dafür gerechnet werden, (e. ä. x. c. art.102 ).