Gericht die Beweisstücke eingesehn so wie die Gründe und Gegen-Gründc näher erwogen, erfolgen soll. Diese Anordnung einernähern Berathung geschieht entweder ohne- oder mit Ernennungeines Bericht-Erstatters. In dem letzter» Fall werden beiderseitigeAnwälte durch dieses Urtheil zugleich angewiesen, ihre Akten-stücke auf dem Büreau des Gerichts niederzulegen, welches auchzuweilen im erstem Fall, wenn kein Bericht-Erstattcr ernanntwird, geschieht (o. ä. x. srt. 93 , lllerlin Uöpert. srt. Oöli-lxz'ro). * *) Die Aktenstücke müssen indessen, so wie sie sind, d. h.ohne sie zu ändern oder neue hinzuzufügen, dem Gericht über-geben werden; daher man auch sagt: „l os äulibol-os so ju^one6N l'otst go'ils so rrouvont. " Weigert eine Parthci sich ihreActcnstücke zu übergeben, so wird der Bericht auf die der an-dern abgestattet. Ueber die Art diesen Bericht abzustattenwird sogleich näher geredet werden.
Findet endlich das Gericht eine Sache sehr verwickelt, sokann es so. ll. x. c. art. 95) die Einleitung des schriftlichenVerfahrens verordnen. Dieses darf indessen nur nach Anbö-rung der Partheien durch ein förmliches, nach Stimmenmehr-heit erlassenes Urtheil geschehen, wodurch zugleich der Bericht-Erstatter ernannt wird (srt. 95). Selbst wenn für einen Pro-zeß in der ersten Instanz das schriftliche Verfahren Statt ge-funden hat, muß er in der Appellations - Instanz zuerst münd-lich verhandelt (o. ä. x. srt. 461), und die schriftliche Ver-handlung kann uur eben so, wie in der ersten Instanz, durchein darauf crfolgtes förmliches Urtheil erkannt werden; worindie neuere Gesetzgebung von der ältern (vor der Revolution)abweicht. In der Regel darf jede Parthei nur Eine Schrifteinreichen, der Kläger zuerst und dann der Verklagte (o. ä. x.
einem andern als dem bestimmten Tag erlassen und aus-gesprochen wird.
*)Dcr ooä. cl. xrooöä. spricht gerade nicht unmittelbar vonllülibörös o hn e Erncnnung eines Bcr i cht-Erstat-ters (sit. 93—94). Allein die Sache selbst ist (srt. 116)allerdings darin begründet. Auch ist es dem alten undneuen Sprachgebrauch der Gerichte gemäß clolido'res svoonominstion er «Zoliborvs ssas »owination ä unlour zu unterscheiden.