271
Eben darum sprechen die Richter, wie in der Note von S. 272bemerkt ist, nicht über die Anträge, welche in der ersten Klage(der Vorladungs-Urkunde) enthalten sind, sondern über diejeni-gen, welche die Anwälte in der öffentlichen Sitzung vorbringenund schriftlich abgefaßt überreichen. Der einzige Vorwurf, dersich gegen dieses Verfahren vielleicht machen liesse, ist, daß da-durch die Sachen zuweilen, ohne gehörig instruirt zu seyn, vordie Gerichte gebracht werden könnten. Allein durch die Ocf-fentlichkeit der Gerichte wird der Ehrgeiz der Advocaten be-ständig angereizt, so daß sie sich wohl hüten, sich den Vorwurfvon Nachlässigkeit oder Unordnung von Seiten der Richterzuzuziehen. Auch kann der Richter, wenn er es für nöthig hält,von Amtswcgen eine nähere Jnstruction *) verordnen, (v. 3.x. srt. 34, 38, 252, 295. Ueberhaupt, wenn die Partheien inden Thatsachen nicht einig sind; wenn die Echtheit einer Ur-kunde zu ermitteln, *) das Gutachten von Sachverständigeneinzuholen, **) an Ort und Stelle Etwas zu besichtigen ***1ist, oder Zeugen zu vernehmen ****) sind, so geschieht diesesAlles auf Befehl, und unter Leitung des Gerichts und zumTheil durch die Person eines Mitglieds desselben. Auch diePartheien können auf die Anstellung einer solchen Untersuchungantragen. Von einigen dieser Beweismittel, deren Einleitungmeistens durch ein vorbereitendes oder intcrlocutorisches Urtbeilangeordnet wird,, soll gleich unten noch näher geredet werden.
In Fällen der Art, die wir so eben genannt haben, undin andern ähnlichen, kann es den Richtern oft bedenklich schei-nen, auf den blosen mündlichen Vortrag der Partheien,, ohnenähere Untersuchung ihrer Aktenstücke, zu entscheiden. DieRichter können alsdann verordnen", daß eine nähere Berathung(llölibore) über die Sache Statt finde, oder daß die Entschei-dung an einem andern bestimmten *****) Tag, nachdem das
*) e. 3. x. iöre xsrt. liv. Ik. tit. 9, 10. srt. (193 — 251).
»*)ikiä. tit. 14. srt. (302 — 323).
***)ibi3. tit. 13. srt. (295 — 301).
**»*)it,i3. tit. 13, 15. srt. (252 -294) und srt. (324—336).
*****) Das Urtheil ist indessen nicht nichtig, wenn es auch an