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1 (1835)
Entstehung
Seite
273
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gestimmten Gericht mündlich und öffentlich vor, worauf dasUrtheil erfolgt; nachdem in den Sachen, wo das Gesetz esvorschreibt (voll. 6. proc. art. 83 84), oder wo der Staats-Procurator es verlangt, vorher der Antrag desselben ver-nommen worden. Die Abstimmung bei Abfassung dieses Ur-theils geschieht im Geheimen, d. h. so, daß das Publikum dieMeinung der einzelnen Richter nicht erfahrt. Allein es wirdöffentlich ausgesprochen.* *)Dieses ist der gewöhnliche undregelmäßige Gang eines Prozesses. Es ist offenbar, daß dasVerfahren dabei eben so schnell als zweckmäßig ist. Dadurch,daß die Anwälte, ehe die Sache vor das Gericht kommt, einigeSchriften untereinander wechseln, lernen sie die Gründe undGegen-Gründe, die Stärke und Schwäche der Parthcien ken-nen , und demgemäß richten sie ihr definitives Gesuch ein.

Sitzungen enthalten die Gesetzbücher über das gerichtlicheVerfahren in Civil- und Criminal- Sachen die strengstenVorschriften (voll. cl. prooöä. si-r. 1012, 8992 ; oocl.ä'instruct. crim. sri. 504 508). Die Ruhestörer, dieauf die Aufforderung der Huissiers nicht sogleich zur Ord-nung zurückkehren, werden auf der Stelle ergriffen, undwenigstens 24 Stunden festgesetzt. Bei Beleidigung desGerichts erkennt es selbst über die Bestrafung des Beleidi-gers (e. ll.p. srt.91). Schon das Dccret der Conftituircndenvom 6. März 1791 (vesen. wrn. IV. x. 283) enthieltsrt. (2 5) nahe dieselben Bestimmungen.

*)Nach der jetzigen Gesetzgebung selbst dann, wenn das Ge-richt die schriftliche Verhandlung des Prozesses (wovon so-gleich) angeordnet hat. Doch gibt es drei Fälle, welchehiervon ausgenommen sind. (UerrikN-Ssillt-I'l'ix cours si.xrocöcl. tom. I. p. 28- not. 43). Der wichtigste ist, wennüber Fehler der sogenannten ministeriellen Beamten, welcheweder in der öffentlichen Sitzung begangen, noch entdecktworden sind, ein Urtheil erlassen wird. Die ganze Ver-handlung geschieht alsdann nach Bestimmung von Art. 103des kaiserl. Decrets vom 30. Mai 1808. (vesen. tom. IV.x. 438) in der Rathskammer (wo das Publikum nie Zu-tritt hat). Da wird auch das Urtheil ausgesprochen, wo-gegen, selbst wenn es von einem Tribunal der ersten In-stanz erlassen wird, weder Appel noch Caffation Statt fin-det; es sey denn, daß es die Suspension eines Beamtenverordnete.