Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
272
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seht der Präsident einen Tag fest, wo die Sache in der öffent-lichen Sitzung verhandelt werden soll. Beiderseitige Advoca-tcn *) tragen alsdann ihre Gründe und Gegen-Gründe dem

conclusion atteinstro oa taut gue groavor en poarra^." Die letzten Worte waren nöthig: denn, wer sich anbot.Alles zu erweisen, der lief, wenn er dieses nicht genauausführte, Gefahr, abgewiesen oder gar gestraft zu wer-den. Auch noch jetzt ist die größte Vorsicht bei Abfassungdieser Anträge erforderlich. Man kann dieselben zwar imLauf des Prozesses andern, wenn die Umstände es erfor-dern. Uebcrhaupt wird angenommen, daß die in der Si-tzung übergebcncn das eigentliche Gesuch der Parthei ent-halten, worüber der Richter zu sprechen hat. Sind diesel-ben von den in der ersten Flugschrift enthaltenen verschie-den, so wird angenommen, der Kläger habe auf sein erstesGesuch Verzicht geleistet. Die neuen Antrage, wenn siezulässig seyn sollen, müssen indessen in einem bestimmtenZusammenhang mit den crstcrn stehen, und nur eine Modi-fikation oder eine Folge derselben seyn. (Uerriat - Laint-oours <!e proov'Ü. tom. I. g. 237). Allein was daswichtigste ist, der Richter spricht nur über diese Anträge,und kann einer Parthei Etwas, was sie in ihren Anträ-gen nicht gefordert hat, nicht zuerkennen, wie großes Rechtsie auch immer darauf hat. (Merlin. Rexert. art. conela-sioa).

"JNach 3lt. 85 d. eoä. 6. xrooöcl. können die Parthcien,jedoch nur unter dem Beistand ihrer Anwälte, sich auchselbst vertheidigen. Doch hat das Gericht die Besugniß,ihnen den Gebrauch dieses Rechts zu untersagen, wenn essieht, daß sie aus Leidenschaftlichkeit oder Unkundc nichtim Stande sind, die Sache mit der gehörigen Schicklich-keit, oder mit der zur Belehrung der Richter nöthigenDeutlichkeit vorzutragen. Die Gerichte können überdem(art. 87) in Fällen, nw durch die öffentliche Verhandlunggroße Uebelstände oder öffentliches Aergerniß entstehen könn-ten, verordnen, daß die Sache bei verschlossenen Thüren(ä buis clos) d. h. mit Ausschliessung des Publikums,verhandelt werden soll. Allein das Gericht muß darüber,nach vorhergegangener Berathung, förmlich abstimmen, undes noch nberdcm der Behörde (die Tribunale erster Jn-»stanz dem Gcneral-Procurator des Appelhofs, und die Ap-pelhöfe dem Justiz-Minister) nebst den Gründen anzeigen.Zur Erhaltung der Ruhe und Ordnung in den öffentlichen