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1 (1835)
Entstehung
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Übergängen oder vergessen, oder es sey ein neuer Beweis, auf-gefunden u. s. f. Es scheint fast, die Gerichts-Verfassung habenothwendig durch das wilde Gesetz des National-Conventsvom 3. Brnm. I. 2 (24. Oktober 1793; vssenne rom. IH.x. 507) durchgehen müssen, um diese eingewurzelten Fehler undMißbrauche abzustreifen. Erst nachdem die eben genanntenSchriften unter den Anwälten und Advocaten gewechselt, unddieselben mit den Gründen und Gegen - Gründen bekannt sind,kommt (sowohl nach der alten als neuen Gesetzgebung) dieSache eigentlich vor das Gericht. Ist Eine der Partheiensaumselig, und läßt die gesetzlichen Fristen vorbeigehen, so stehtes der andern frei, die Sache früher bei Gericht anhängig zumachen. Die Art, wie dieses geschieht, und der fernere Fort-gang des Verfahrens ist nach der neuen Gesetzgebung (womitdie alte fast übereinstimmt), wie folgt: die Sache wird vondem Anwalt einer Parthei auf dem Secretariat des Gerichtsangemeldet, und dort nach dem Datum der Anmeldung, in einefür alle angemeldeten Sachen bestimmte Liste (rols) eingetra-gen. Der Präsident vertheilt nun auf dieser Liste alle ange-meldeten Sachen in der Ordnung, wie sie vor Gericht vorkom-men sollen. Bei Eröffnung der Sitzung derjenigen Kammer,welcher der erste Präsident *) vorsteht, liest der Gerichts-Die-ner diese Liste oder Rolle ab. Hat eine Parthei versäumt,einen Anwalt zu bestellen u. s. f., so wird dann schon gleichdas Contumacial-Urtheil auf das Gesuch der andern Partheiausgesprochen. Die andern Sachen werden, mit einigen Aus-nahmen, von dem ersten Präsident unter die verschiedenen Kam-mern vertheilt. Für jede Kammer wird eine besondere Listeangefertigt. **) Eine gewisse Menge der darauf getragenen

*) Die Appelhöfe sowohl als Tribunale erster Instanz sindnach Erforderniß der Geschäfte in mehrere Abtheilungen(Kammern) getheilt. Der Erste und Vorsteher des ganzenGerichts wird bei einem Appelhof erster Präsident - beieinem Tribunal der ersten Instanz nur Präsident genannt.Bei den Appelhöfen heißen nämlich die Vorsitzenden in deneinzelnen Kammern Präsidenten, bei den Tribunalen ersterInstanz aber Vice-Präsidentcn.

**) Der Gebrauch dieser Rollen ist in Frankreich uralt. In