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dieser Bestellung eines Anwalts theilt gemäß der neuen Gcsetz-gcbnng der Verklagte dem Anwalt des Klägers seine Vertheildigungs-Gründe (lldlenses) schriftlich nüt. Er erbietet sich zu-gleich, ihm die Beweisstücke (les pisces ä I'sppni) entwederfreundschaftlich von Anwalt zu Anwalt, oder durch das Sekre-tariat zukommen zu lassen. Innerhalb der nächsten acht Tageläßt der Kläger seine Beantwortung dieser Gründe dem Ver-klagten ebenfalls instnuircn. Hiermit ist das Verfahren unterden Anwälten der Parthcicn (nach der neuen Gesetzgebung)geschlossen (o. ck. p. »it. 80, 8l). Die alte war sogar nochstrenger hierin. Der Verklagte mußte (oi-llon. ll. 1667 tit. V.«rt. 1) innerhalb der gesetzlichen Frist nicht allein seine Grün-de, sondern auch eine Abschrift seiner Beweisstücke instnnirculassen. Der Kläger (tit. XIV. srt. 1, 2) hatte nur drei TageZeit darauf zu antworten. Jeder fernere Schrift-Wechsel unterden Anwälten war verboten * *); welches indessen bis zu denletzten Zeiten (vor der Revolution), nach der Klage allerSchriftsteller, nur sehr schlecht beobachtet ward (Vor Nero Diot.6. Droit art. vupligues). Man brachte die Schriften zwarnicht unter dem alten Namen (llupligues, tripligues u. s. f.),sondern unter dem Titel: «lires, oder Gesuche (regußtes) vor,mit der Entschuldigung, in den ersten Schriften sey Etwas
thun verspricht, versteht darunter, daß er an dem zweitenSonntag, der nach dem des Versprechens folgt, dasselbeerfüllen werde. Dieser zweite Sonntag ist aber der 15teoder I4te Tag, nachdem man den Tag des Versprechensmitzählt oder nicht. Die französ. Sprache ist indessenhierin konsequenter als die deutsche. Denn, wenn wir„über acht Tage" sagen, so zählen wir den torminus aguo allerdings mit.
*) Orllon. ll. 1667 tit. XIV. srt. 3. „slrro^eons I'ussgelies clupligues, tripligues, adclitions peemieies et seeon-ckes et sutres eeritures semblsbles: tlekenclons ä toussuges cl ^ avoir egsrcl et cle les passer er, tsxe." Mailmuß indessen diese Schriften (dupligues u. s. f.), die, ehedie Sache vor das Gericht kommt , die Anwälte sich hinund her mittheilten, nicht mit deiyenigen verwechseln, die,wenn das Gericht die Einleitung des schriftlichen Verfah-rens verordnet, abgefaßt werden, wovon sogleich ein Nä-heres.