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nach Ablauf dieser Frist vor dem Gericht zu erscheinen, oderwenigstens sich bei dem Gerichts - Sccretair zu melden. Mein,da die Partheien auf diese Weise (besonders bei Vorladungenohne Befehl des Richters) ganz unvorbereitet ankamen, sowar es schon sehr lange zur Sitte geworden, daß ein andererAct von Seiten des Verklagten, sein persönliches Erschei-nen vor Gericht ersetzte. Nach der alten und neuen Gesetzge-bung *) besteht dieser darin, daß der Verklagte einen Anwaltbestellt, und dieses, so wie den Namen desselben, dem Klägermittheilt. Innerhalb 14 Tagen (äans In luiurmiiie) **) nach
*) Gemäß der neuen, innerhalb der Vorladungs-Frist (o. ä.p. srt. 75), gemäß der alten, innerhalb der ersten 8 Tagenach dieser Frist (oräon. ä. 1667. tit. III. art. 5). Indem durch die or-äon. c>. 1667 eingeführten Verfahren fin-det man indessen doch noch eine Spur der alten Regel(daß jeder nach Verlauf der Vorladungs-Frist sich persön-lich stellen mußte), indem (tit. IV. srt. 1) vorgeschriebenwird, daß bei allen Gerichten, wo ein Gerichts-Sccretairfür die Anmeldungen (Arel'lisr äos prvsentations) ange-stellt war, der Verklagte so wie auch derjenige, der zurFortsetzung einer Appellation aufgefordert war (l'sntioipo),sich innerhalb einer bestimmten Zeit (von 8 oder 14 Tagen,nach Ablauf der Vorladungs - Frist), auf dem Secretariatmelden und den Namen seines Anwalts dort eintragenlassen mußte. Der Kläger, Appellant und Anticipant wur-den durch Art. 2 von der Beobachtung dieser Formalitätentbunden, indem der Name ihres Anwalts durch die Aus-fertigung (i'exploit) der Vorladung bekannt war. Alleindas Edict vom April 1695 Art. 6, und die dazu gehörigeErklärung vom 12. Juli desselben Jahrs, stellten auch inBeziehung auf die letztem (den Kläger u. s. f.) die alteRegel wieder her. Bei dem Parlament von Paris besorg-ten die Anwälte selbst die Anmeldungen statt ihrer Par-theien. (kerriors Diot. cl. Oroit. srt. Präsentation).Nach der neuern Gesetzgebung ist diese Formalität sowohlfür den Verklagten als den Kläger ahgeschafft.
**) Die Franzosen drücken bekanntlich die Zeit, die wir vier-zehn Tage nennen, durch guinsaine, guinse jours aus.Die Verschiedenheit entsteht daher, daß sie sowohl dentorrninus a cpio als den all guern mitzählen, und wirnur einen derselben (den letztem) in Rechnung bringen.Wer z. B. an einem Sonntag Etwas nach 14 Tagen zu