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für den voni Kläger gewählten angesehen wird; den Gegen-stand der Forderung, nebst einer kurzen Auseinandersetzung derGründe u. s. f. (o. 6 . g. srt. 61, 64. Man vergleiche orcl. 6.1667 tit. II. srt. 16 und srt. 1). Stützt sich dieselbe auf be-sondere schriftliche Beweise, Urkunden u. d. g., so muß eineAbschrift oder ein Auszug aus denselben der *) Vorladung bei-gefügt werden; ohne daß jedoch die Versäumniß des letztemPunktes die Strafe der Nichtigkeit nach sich zöge (o. 3. x. o.srt. 65, orä. 3. 1667 tit. II. srt. 6). Die Vorladung enthältÜberbein (und zwar ebenfalls unter Strafe der Nichtigkeit) dieAufforderung an den Verklagten innerhalb einer bestimmtenFrist vor einem ebenfalls ausdrücklich genannten Tribunal zuerscheinen. Diese Frist ist nach der jetzigen Gesetzgebung inder Regel für alle, die in Frankreich wohnen, 8 Tage. Fürdie Ausländer ändert sie sich aber nach Verschiedenheit der Ent-fernung ihres Wohnorts. Doch hat der Präsident überhauptdas Recht, sie in dringenden Fällen auf das Gesuch (sur Inroguute) einer Parthei abzukürzen (c. 3. p. srt. 72, 73). **)In ganz alten Zeiten war der Vorgeladene verpflichtet ***)
*) Jede Parthei kann die Mittheilung oder Einsicht der gegensie gebrauchten Actenstücke im Original oder in einer amt-lichen Ausfertigung (grosse) derselben verlangen (e. 6. g.srt. 188). Das Gesetz (srr. 188 —192) hat für dieseMittheilungen solche Vorschriften gegeben, daß eine Ent-wendung oder Vorenthaltung nicht zu fürchten ist.
**)Nach der or3on. 3. 1667 waren die Fristen anders be-stimmt. Man sehe tit. III. und Xl. derselben. Nach bei-den Gesetzgebungen (o. 3. p. srt. 1033, orllon. rl. 1667.tit. III. srt. 6) wird der Tag der Vorladung und derVerfalltag in der gesetzlich bestimmten Frist nicht mitgerech-net, so däß nach der jetzigen Gesetzgebung der Verklagtezwischen dem Tag der Vorladung und dem Verfalltag achtfreie Tage hat.
***)8oiu. Hur. lir. I. tit. 6- „ kresentstion est so^ eomsta-
roir en ^ersönne ou psr proeureur en Is Oour, ousueun gui ost s3journe, su jour sssigne ä I'lleure 3eue,lo jugo sesnt en tribunsl et Oour svestie 3'bommes,si e'est 6» Oour jugesnt par Oonjüro 3u 8eigneur.Lt si e'est on Oour clo 8ouvorsin il sullist so^ ^re-zenter su gretlier ^ui connnis ^ est."