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cd->p. 1,2). Nach den Bestimmungen der neuesten Gesetzgebungenthält *) die Ausfertigung (l'exxloir) der Vorladung (undzwar unter Strafe der Nichtigkeit) das Jahr, den Monat undden Tag, wo die Vorladung geschehen, den Namen und Wohn-ort des Verklagten (äälonävur), und des Huissier, welcher dieVorladung gemacht, nebst Erwähnung der Immatrikulation desletztem, so wie auch der Person, welcher die Urkunde überge-ben worden; ferner das Gewerbe (proldssion), den Namenund Wohnort des Klägers (äomsnäeur) , die Bestellung desAnwalts, der für ihn auftritt, dessen Wohnsitz von Rechtswegen
*) Die Formalitäten der Vorladungen sind nach der oräon.ä. 1667 tir. II. fast dieselben, wie die durch den ooä. ä.xi-oot-ä. vorgeschriebenen. Nach (tit. ll. srt. 2) der erstemmußten die Gcrichts-Diener sich bei den Vorladungen nochvon zwei Zeugen (räooräs) begleiten lassen. Allein durchdas Edict vorn Aug. d. I. 1699 ward dieses wieder ab-geschafft, und dafür verordnet, daß die Vorladung inner-halb drei Tagen controlirt (jetzt einregistrirt) werden sollte.Auch nach dem ooä. ä. procoä. bedarf es keiner Zeugenbei einer Vorladung. Dieselbe mußte, nach der oräon. 6.1667 aber, so wie jetzt, dem Vorgeladenen entweder inPerson oder an seiner Wohnung einem seiner Hausgenos-sen oder Diener übergeben werden. Traf der Huissierkeine dieser Personen zu Haus, so schlug er nach der or-äon. ä. 1667 die von einem Nachbar, oder wenn es kei-nen Nachbar gab, von dem Orts-Richter unterzeichneteVorladung an die Thüre des Hauses an. Jetzt übergibter sie diesem Nachbar oder nöthigenfalls dem Maire desOrts (o. ä. x. srt. 68). Fremde wurden in frühern Zei-ten (vor der oräon. ä. 1667), nach eingeholter Erlaubnißdes Gerichts, an der Gränze unter Trompetenschall voneinem Gerichts-Diener vorgeladen, welche Form auch nochin einigen andern Fällen angeordnet ward. (I-nbert kis-tigno juäioisire. liv. I. obsp. 6). Die oräon. ä. 1667rit. II. srt. 7 änderte dieses dahin ab, daß Fremde in derWohnung (äs botol8) des General-Prokurators des Par-laments, worunter das Gericht, das über die Sache zuentscheiden hatte, stand, vorgeladen werden sollten. Derooä. ä. prooeä. srt. 69 setzte dafür den Wohnort (äorni-eilo) des Staats - Prokurators des gcnanuten Gerichts,welcher die Vorladung visirt, und dem Minister der aus-wärtigen Angelegenheiten eine Cvpie davon mittheilt.