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ordmmg sollen Beschimpfungen und Mißhandlungen der Huis-siers in ihren Amts - Verrichtungen mit dem Tod bestraft wer-den, und begibt sich der König für diese Fälle ausdrücklich desBcgnadigungs-Rechts. *) — Das wichtigste, wodurch sich dieseArt, einen Prozeß anzufangen von der bei uns üblichen unter-scheidet, ist, daß eine solche Vorladung, ohne alle Mitwirkungdes Richters, auf das einfache Gesuch einer Parthei geschieht.Dieses hat für den Kläger, besonders bei einfachen und liqui-den Forderungen, (die der Verklagte oft auf die blose Vorla,düng abzumachen eilt) große Bequemlichkeit. Darum hat dieneuere Gesetzgebung sie auch, mit wenigen Ausnahmen, (wovonunten ein Näheres) nicht allein zugelassen, sondern als uner-läßlich vorgeschrieben. Nach der ältern und ältesten **) Ge-setzgebung war, wie fast bei den meisten Gegenständen, auchbei diesem Alles schwankend, unbestimmt, und nach Verschieden-heit der Personen und Gegenden verschieden. Nach der oräon.civ. 6. 1667- rit. ll. srt. 10 konnte man zwar in der Regelden Gegner ohne Auftrag oder Befehl des Richters vorladenlassen. ***) Allein es fanden erstens viele Ausnahmen davon
Oräon. ä. kloulins. srt. 34. „Ookonäons snr peins äsls vlo ä tous nos subjoots, äs gnolgno gnslitv gu'ilsso^ont, vutrsger ou oxooäor snoun äs nos ollloiers,linisslers on sorgen» (sissns on exploitsns soto äo jus-tioo, äont n'ontonäons vstro ex^oäieos lottros äs grsoson äo roinission. lCt si psr iin^ortunitö snonno estoitxsr nons scooräoe, ns vouloos nos jugos ^ svoir sn-oun esgsrä."
**)Die älteste wird indessen hier erst von den Zeiten Ludwigsdes H., oder noch bestimmter von derjenigen, wo das Par-lament seinen festen Sitz zu Paris erhielt (vom 2. 1302),angerechnet.
^*)„Iws sjournornens /-omro-rk otro lsits äevsnt tous jugo,sn csuso ^rinoipslo st äszipol ssns suoune vontmissionni lnanäornont enoors gue los sjournos eussent leuräomioilo lrors lo rossort äos jugos psr äovsnt iesguolsils soront sssignös." In der ersten über die oräon. sie.gehaltenen Conferenz (M. s. S. 149) bemerkte der Präsi-dent Lamoignon, daß nach den Gcwohnhcits - Rechten eini-ger Provinzen, die Vorladungen in Rctractsachcn nicht