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1 (1835)
Entstehung
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258
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dem kann rmd muß man sogar zuweilen bei Mschlicßnng vonContracten u. d. g. einen gewissen Ort bestimmen, dkssen Ge-richten man sich in Beziehung auf die Erfüllung des Contractsunterwirft, so daß zugleich alle gerichtlichen Mittheilungen,Vorladungen u. s. f. an diesem Ort und in der Wohnung einesebenfalls genannten Anwalts oder Bevollmächtigten, geschehenkönnen, (voll. oiv. »rt. 111). Man nennt dieses einen selbst-gcwählten Wohnort (stomieils ölu). Auch das alte Gesetzkannte denselben, (IHrlere Dior. äo Oroit» ^rt. Dornioilseonventiounel). In Frankreich ward von jeher ein Rechts-streit damit angefangen, daß man dem Gegner durch einenGerichts - Diener (Huissier) den Gegenstand der Klage bekanntmachen und ihn zugleich auf einen bestimmten Tag vor dasGericht laden (sjourner)* *) ließ, um das Urtheil aussprechen zu

die Hauptsache anhängig ist, angebracht werden müssen(voll. st. xroeöst. sr t. 59, oi-ston. 6. 1667 tit. Vlll. si t. ,8).

. Es gab in der alten Gesetzgebung noch eine MengePrivilegien in Beziehung auf die Competenz, und zwarauch auf den Ort, wo die Klage angestellt werden mußte.So brauchten die Bürger von Paris als Verklagte (auchbei dinglichen- und sogar bei Criminal - Klagen) sich nir-gends als vor dem Gericht von Paris einzulassen. I^oi--rier Oiot. st. Oroit. srt. Oom^sloacs und Lonrgeols stöksris.

*) Zu den Zeiten der Carolinger und noch früher war, wieschon S. 16 erinnert worden, msnniro, gstmsllsr« odersst ivsllum vovsro dafür üblich. Doch findet sich Lsplm-Isr. lit». 5- csp. Z03 auch sstjornsre. Dieses letztere Wort,kommt von stios, stiurnu» her, woraus das Lat. des Mit-telalterssstjornsro" und endlich das französ. gstjorner,sjaiirnor, sjournemolit gebildet worden. In den ötghlis-sem. st. 8r. l.ouis ist sjorner, sjornoment der gewöhn-liche Ausdruck für Vorladen; doch wechselt es zuweilen mit»tornioi'." Seit dieser Zeit istsjourner" das ganzeMittelalter hindurch bis zu den neuesten Zeiten das ge-wöhnliche Wort für Vorladen geblieben, welches in denVerordnungen der Könige und sonstigen Schriften unzäh-ligmal vorkommt. (Man sehe z. B. die Note von S. 9l).In einigen Fallen wird Vorladung durchoirsrian" gege-ben. Nach der alten Gesetzgebung ward die Vorladungvor die geistlichen Gerichte so genannt. Da diese nur in