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große Einfluß, den die Geistlichkeit im Mittelalter ausübte,hatte *)*dic weitläufigen, von dem kanonischen Recht vorge-schriebenen Formen auch in die weltlichen Gerichte eingeführt.Die Würde und Wcißheit der Parlamente hielt indessen dieMacht der Geistlichkeit in Frankreich mit größerm Erfolg, alsin irgend einem andern Lande, nieder. Besonders ward durchdieselben in Civil - Sachen die Oeffentlichkeit und Mündlichkcitdes Verfahrens bei den höchsten und untersten Gerichten erhal-ten. — Doch gehen wir zu der Erklärung dieses Verfahrensselbst über.
Bei Anhebung einer Klage kommt es vor Allem daraufan, bei welchem Gericht und an welchem Ort sie angebrachtwerden muß. Wir handeln indessen hier nur von dem letzter»Umstand; indem von den übrigen, zur Compctenz eines Gerichtsnöthigen Erfordernissen theils schon geredet worden, theils aneinem andern schicklichern Ort geredet werden soll. In Bezie-hung auf den Ort, stimmt das neue Verfahren mit demältern, und, wir mögten sagen, mit dem durch die natürlicheBilligkeit vorgeschriebenen, fast gänzlich übereilt. Die allge-meine Regel ist: der Kläger muß dem Verklagten folgen (aetor-se^uitur torui» rei). Persönliche Klagen gehören daher vordas Gericht des Orts, wo der Verklagte wohnt, oder wenn erkeine bestimmte Wohnung hat, wo er sich aufhält. DinglicheKlagen müssen bei dem Gericht, in dessen Bezirk der streitigeGegenstand liegt- gemischte, nach Gutdünken des Klägers, beidem Gericht, wo der Verklagte wohnt, oder die Sache gelegenist,**) angebracht werden, (aast. 6 . xrocc-'ä. »rt. 59). Ueber-
*)Man findet in dem ersten Confcrenz - Protocoll über dieoräon. civ. die Klagen des damaligen ersten PräsidentLamoignon über diesen Punkt.
**) Auf die Competenz in Hinsicht des Orts, hat noch einegroße Menge von Umständen Einfluß, die hier nicht näherdurchgegangen werden können. Man sehe Art. (59 — 74)des voll. ck. prooöcl. und liv. I. tit. 3 des voll. civ. nebstden Commentatoren, z. B. Lerrisr - Ssint - ?i-lx x. 119 .Wir bemerken nur noch, daß sowohl nach der neuen alsalten Gesetzgebung Klagen wegen Gewährleistung (äemsn-äe« en garsnüs) bei dem Gericht, wo die Klage über