25«
nachgebildet, nnd fast nur als eine verbesserte Ausgabe dersel-ben anzusehen ist, auch bei unserer Erklärung das neuere Verfah-ren zum Grunde legen. Um die Verdienste dieser neuern (seitder Revolution entstandenen) Gesetzgebung gehörig zu würdi-gen, ist es vor Allem nöthig zu wissen, in welchem Zustand siedie Verfassung der Gerichte vorfand. Wir werden daher, wennwir das altere Verfahren erklären, vorzüglich dasjenige berück-sichtigen, welches durch die oräon. civ. st. 1667 eingeführtward, und mit wenigen Veränderungen bis zur Revolutionbestand. *) Der Zustand desselben in noch frühern Zeiten, soll,um den Faden des Ganzen nicht zu unterbrechen, meistens inbesondern Anmerkungen nachgetragen werden. Uebrigens warder Geist des Verfahrens in Civil-Sachen schon seit viel frü-hern Zeiten als derjenigen der Verfassung der oräon. civ. ä.1667 (eigentlich schon seit der festen Einrichtung des Parla-ments von Paris) im Ganzen derselbe, wie unmittelbar vorder Revolution und auch noch jetzt; wovon man sich leichtüberzeugen wird, wenn man die oräon. civ. (ä. 1667) mit denältern Bestimmungen, insbesondere mit der von Villers - Cotte-rets (unter Franz dem Ersten im I. 1539), der von Orleans,von Roussillon und von Moulins, (alle drei von Carl demNennten in den I. 1560, 1563, 1566), der von Blois (vonHeinrich dem Dritten im I. 1579) und eben so mit den nochaltern, die sich unter den oräonnsnceg än Imnvro befinden,so wie auch mit den Schriften der ältern praktischen Juristen,z. B. der Von BvUtillier, dem Stylus ksrlgmcnti, Imkertkrstigue juäicisiro, und andern vergleicht. Allerdings wardas ältere Verfahren (vor der oräon. civ. ä. 1667) mit einerunendlichen Menge von Formalitäten überladen. **) Der
*)Um allen möglichen Mißverständnissen zuvorzukommen, be-merken wir hier ein für allemal, daß wenn in der Folgevon dem ältern Verfahren geredet wird, darunter allezeitdas hier genannte (durch die oräon. civ. ä. 1667 einge-führte, und bis zur Revolution bestehende) verstanden wird.Wenn von dem Zustand desselben in noch frühern Zeitendie Rede ist, wird es ausdrücklich erinnert werden.
**)Die meisten historisch wichtigen werden in der Folge'ange-führt werden.