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1 (1835)
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dieses Dccret enthält, ist aber die Einsetzung eines Disciplinar-Raths (cvnseil äs äissipline) für die Advocaten in allenStädten, wo die Zahl derselben mehr als zwanzig beträgt.(Art. 2).*) Die Advocaten selbst wählen aus ihrer Mitte nocheinmal sovicle Mitglieder, als der Disciplinar-Rath deren ent-halten soll, und aus diesen Vorgeschlagenen wählt der Gene-ral - Procurator des Appelhofs sowohl den Stabträger (KLton-llier), als die Mitglieder des Disciplinar-Raths (Art. 19,20, 21). Diese Wahl wird alle Jahre vor dem Anfang desgerichtlichen Jahrs (äs l'snnss juäisiairs) erneuert. DieserDisciplinar-Rath soll über das gute Betragen der Advocatenund für die Erhaltung der Ehre des Standes (Art. 23) wa-chen. Er hat zu dem Ende die Befugniß, das Honorar dersel-ben, auf das Gesuch der Partheien, zu mäßigen, und überhauptjedes Mitglied des Standes, das sich einen Fehler zu Schuldenkommen laßt, jedoch nachdem es vorher gehört worden, aufdisciplinarcm Weg zu strafen. Die Strafen, welche der Dis-ciplinar - Rath aussprechen darf, sind (Art. 25) eine Warnung,(svsi'tir) , ein Tadel (sen8urer) , ein Verweis (reprimgnäer),Untersagung des Dienstes für eine gewisse Zeit, die nicht überein Jahr gehen darf, endlich gänzliche Ausschliessung oder Aus-streichung von der Liste. Gegen die Anssprüchc des Discipli-nar-Raths findet der Recurs an den Appelhof Statt. (Art.29, 45). Auch über die Vertheidigung von Rechtssachen derArmen, enthalt das Dccret eine sehr wichtige Bestimmung.(Art. 24). Der Disciplinar-Rath soll nämlich ein Bcrathungs-Büreau einsetzen, wo vorher über die Zulassigkcit dieser Sachenentschieden wird. Nur solche Forderungen, welche dieses alshinreichend gegründet erkennt, werden unter die Advocatennach der Reihenfolge vertheilt.

Ueberhaupt spricht sich aus dem ganzen Dccret die Absicht,den Advocatcn-Stand zu heben und ihm seine frühere Würde wie-derzugeben, auf das deutlichste aus. Es enthält nur Eine Etwasharte Bestimmung (Art. 40), nämlich daß der Jnstiz - Ministernöthigcnfalls aus eigener Macht alle vorher angeführten Stra-

*) In den andern Städten vertritt das Tribunal die Stelledes Disciplinar-Raths. (Art. 32).