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Beide mußten überdem eine Prüfung bestehen, und die Advoka-ten in Folge desselben den Grad eines Licentiaten der Rcchts-Wissenschaft (lioencio en äroit) erhalten haben, Art. (3, 4, 5,6, 12, 24, 26). Anwälte, die sich denselben Grad erworbenhatten, durften (Art. 32) in allen Sachen, die ihnen als An-wälten anvertraut waren, bei dem Gericht, wo sie fungirten,auch die Stellen der Advocaten vertreten. *) Diesen letztemwidmete die Gesetzgebung erst viel später (im I. 1810) einenähere Aufmerksamkeit. Durch das kaiserl. Decret vom 13.Dezember dies. Jahrs (1810) (veseime tom. IV. x. 514) wur-den die Advocaten als ein besonderer Stand hergestellt. AlleJahre sollte in den Städten, wo sich ein Appelhof befindet, derPräsident und General-Prokurator eine Liste aller dort wohn-haften Advocaten, und in den übrigen Städten der Präsidentund Staats - Prokurator des Gerichts der ersten Instanz, mitZuziehung von sechs alten Advocaten, ebenfalls eine Liste **)der bei demselben fungirenden Advocaten aufstellen (Art. 4,8),und nur die in diese Liste eingetragenen, sollten den Stand derAdvocaten (l'orlli-o äe» svoosts) ***) ausmachen. (Art. 9).Keiner ward darin aufgenommen (Art. 12), wenn er nicht au-ßer den vorgeschriebenen Universitätsstudien eine Probezeit(stsge) von 3 Jahren bestanden hatte. Das wichtigste, was
*) Das kaiserl. Decret vom 2. Juli 1812 (Art. 1, 2, 3, 4)beschränkt dieses jedoch dahin, daß bei den Appelhöfcn undden Tribunalen erster Instanz, die ihren Sitz mit demAppelhof am nämlichen Ort haben, die Anwälte nur insummarischen Sachen vertheidigen dürfen. (voseime tom.IV. x. 567).
**)Die Anfertigung einer solchen Liste war schon durch Art.29 des Gesetzes vom 22. Vent. I. 12 aber ohne alle nä-hern Bestimmungen vorgeschrieben, (veseimo tom. V. p.332.)
***)Die Gesammtheit der Advocaten eines Gerichts heißt auchvon dem Platz, wo die Advocaten vor Gericht reden „lokarrosu." Uebrigcns ist hier nur von den Advoc.nen beiden gewöhnlichen Gerichten die Rede. Von denen bei demehemaligen und jetzigen Staats-Rath (»vovats sux oon-seils, so oon8ml cl'etst) wird im sechsten Abschnitt nähergehandelt werden.