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1 (1835)
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die Stellen dieser Anwälte wieder auf, und überließ es denPartheicn, sich durch bloss Bevollmächtigte (lonäös «lo xon-voir) vertreten zu lassen («o ksiro i-opr-osontei-) , welche fürihre Bemühung gerichtlich Nichts fordern konnten. Allein dieErfahrung lehrte sehr bald, wie verderblich diese Freiheit fürdie Parthcien selbst sey, die, in der Unmöglichkeit ihre Sachenselbst vor Gericht zu führen, meistens in die Hände unwissenderoder betrügerischer Rathgebcr fielen. Das Gesetz vorn 27. Ven-tose I. 8 (18. März 1800), wodurch unter der Consular-Re-gierung die Justiz organisirt ward, verordnete daher (Art.93, 94, 95), daß bei allen Tribunalen eine bestimmte Zahlvon Anwälten (avouös) angestellt werden sollte, denen aus-schließlich das Recht zustande, die Prozesse bei Gericht zu be-treiben und Gesuche vorzutragen (postulor er pronllre äosvonolusioas). * *) ** ***) ) Die Ernennung dieser Anwälte geschah durchden ersten Consul auf den Vorschlag des Tribunals, wobei siefungircu sollten. Neben diesen Anwälten übten die eigentlichenAdvocaten ihr Gewerb frei und ohne daß es dazu einer Ernen-nung von Seiten des Staats bedurfte, aus. Erst das Gesetzvom 22. Vcntos. I. 12 (13. März 1804), über die Organisa-tion der Rechtsschulen schrieb allen, die Anwälte oder Advoca-ten werden wollten, eine bestimmte Studienzeit (den Anwältenvon Einem- ****) den Advocaten von drei Jahren) vor,

flüssig abgeschafft wurden, ist überhaupt für die Kenntnißder Gcrichts-Vcrfassung jener wilden Zeit merkwürdig.

*)D 080 NN 0 ovä. Zonen. Il'sno. tom. IV. x. 261.

**)Dieses ist auch der ältern französ. Gerichts-Verfassunggemäß, nach welcher der Procurator das eigentliche Ge-such (poliwm) vor Gericht vorbrachte und dann erst derAdvocat seine Gründe auseinander setzen durfte. In demletzten Jahrhundert (vor der Revolution) pflegten indessendie Advocaten das xotitum vorzutragen.

***)Do 80 nno coä. Zonen. krsne. tom. V. p 329.

****) Nach Art. 115 des kaiscrl. Dccrets vom 6. Juli 1810über die Organisation der Gerichtshöfe (Dosen. tom. IV.x. 474) ward als Bedingung (ein Anwalt bei einem Ap-pelhof werden zu können) noch hinzugefügt, daß Einerfünf Jahre bei einem Anwalt praktisch gearbeitet habe.

(oing »nnees 3e elorivsture).