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1 (1835)
Entstehung
Seite
251
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rationell, so lange sie nicht zurückgenommen würden, bestehenbleiben sollten, und zwar ohne daß es dazu einer Verlängerungvon Seiten des Parlaments bedürfe. Man hat zu verschiede-nen Zeiten versucht, die Stellen der Advocaten mit denen derProkuratoren zu verbinden, welches auch bei einigen kleinenGerichten bis zu den letzten Zeiten (vor der Revolution) wirk-lich Statt fand. * *) Die letztere zeigte sich im Anfang, beson-ders gegen die Advocaten, minder günstig. Obschon sehr häu-fig über den zu großen Einfluß, den die Advocaten auf dieRevolution ausgeübt, geklagt worden, so hob doch die consti-tuirende Versammlung durch ihr Decret vom 2. September1790, Art. 10, den Advocaten-Stand als solchen gänzlich auf. **)l.68 Iiommo8 äs loi, ci-äovsnt gppols8 svocst8, ns äsvsnttormsr ni oräre ni Corporation, n'suront sucun costumspsrticnlisr äan8 leurs tonctions." Etwas günstiger zeigtesich die Constituirende gegen die Prokuratoren. Durch dasDecret vom 29. Januar 1791 ***) hob sie zwar nicht ihreStellen, aber doch die Erblichkeit und Vcrkauflichkeit derselbenauf. (Art. 1). Sie gab zugleich, um alles Andenken an diefrühern Mißbräuche erlöschen zu machen, ihnen den NamenAnwälte, svoncs" den sie noch jetzt haben. (Art. 3). Die-selben sollten (Art. 3) nicht allein die nöthigen Formalitätendes Prozesses besorgen, sondern sie erhielten sogar das Recht,die Partheien in allen Sachen, wo diese es verlangten, zu ver-theidigen. Der National-Convent hob indessen durch sein De-cret****) vom 3. Brumaire I. 2. (24. Oktober 1793) (Art. 12)

procurcurs s'ils no sont rovognos, st pourront iconxprocureurs psr vortu äs8 procurstion8 sncisnnss, ginsisuctorissos occupor st procsäsr es msiisres, 8SN8 sogn'il 8oit IrosolNA rs^uorir sntrs r»nctori8Stion etc."

*)Art. 58 der oräon. ä'0rlosn8 (äs 1'an 1560) hatte dieVerbindung beider Stellenpour lo soulLgsrnont äs no88ujst8" erlaubt.

**) Osssvns coä. gcnsr. toin. III. P. 244.

***)ikiä. p. 278.

****) Oe 80 nue coä. gsnsr. träne. toin. III. p. 507. DiesesDecret, wodurch fast alle gerichtlichen Formen als über-