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Prozeßganges, die Mittheilungen und Anzeigen theils an dasGericht, theils an den Gegner, waren Sache des Prokurators.Wahrscheinlich bestand das Geschäft der Advocaten früher alsdas der Prokuratoren. Da unmöglich Alle die Gesetze kennen,und vor Gericht reden können, so geht das Recht, sich durcheinen Andern vertheidigen zu lassen, aus der Natur der Sacheund der unbedingten Nothwendigkeit hervor. Allein der Pro-kurator ward, wie so eben bemerkt worden, als der Stellvertre-ter der Parthei angesehen, und nach den ältern französischenGesetzen war es nicht in allen Fällen erlaubt, durch einen sol-chen Stellvertreter vor Gericht zu verhandeln. In den erstenZeiten nach Abschaffung des gerichtlichen Zweikampfs stand die-ses Recht unbedingt nur dem Verklagten, wenn er kein Sklavewar, zu; der Kläger aber mußte persönlich vor Gericht erschei-nen. Bcaumanoir, der im I. 1283 schrieb, sagt dieses letztereausdrücklich. Nach den Gesetzen Ludwigs des H. hatten gewissePersonen, die Bischöfe, Barone, eben so die Städte, Capitelund selbst Privatpersonen, letztere jedoch mit Bewilligung derGegen - Parthei, die *) Erlaubniß, sich durch einen Prokura-tor vertreten zu lassen. Späterhin aber, zu den Zeiten vonBoutillier (etwa iüi I. 1402) bedurfte der Kläger dazu einesköniglichen Gnadcnbriefs. **) Derselbe ward indessen, wie esscheint, nicht sowohl den Partheien als den Prokuratoren er-theilt; denn diese Briefe mußten jedes Jahr, so oft das Par-lament seine Sitzungen wieder eröffnete, erneuert werden. Umden Partheien Kosten zu ersparen, verlängerte das Parlamentdieselben von Jahr zu Jahr, und zwar auf eine Bittschrift vonsämmtlichen Prokuratoren. Dieses ward unter Carl dem Sechs-ten im I. 1400 abgeschafft. Allein Franz der Erste bestimmtedurch sein Edikt vom I. 1528, Art. 1.***), daß alle Procn-
*) Lllsl>Iis5ein. ä. 8t. Douig liv. II. obsp. 8, welches: äol'oblioe <1ö proeursteui- überschrieben ist.
*°*)RoiniI. 8om. Itur. liv. I. ollsp. 10. Dieser Gnadenbriefmußte nach einem Jahr erneuert werden. Nur in der näm-lichen Sache war es nicht nöthig.
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