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General-Prokuratoren genannt werde,:. Nach dieser Verfü-gung sollte Niemand das Geschäft eines Prokurators ausübendürfen, wenn er nicht in die Liste oder Rolle der Prokuratoreneingetragen war. — So wie der Advocat als Vertheidiger, soward der Prokurator als der Bevollmächtigte, und gleichsamals der Repräsentant der Parthci angesehen. Alles, wo es aufdie Auslegung und Anwendung der Gesetze ankam, ging denAdvocaten an. *) Die Herbeischaffung der materiellen Beweis-stücke, der Urkunden u. s. f., die Corrcspondcnz mit den Par-theien, die Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten des
*) „I'svocst est I'Iiomme 3e la loi, le proeureur I'llomme3e Is kvi-me" sagen die französischen Juristen. Was dieVertretung (rsprösentstion) der Partheien durch ihrenProkurator (Anwalt) betrifft, so ging und geht diese den-noch nicht so weit, daß der Anwalt in seinem eigenen Na-men aufträte. Vielmehr bemerkt schon LoutÜ. Soium.Dur. liv. I. tit. 6 ,, si provureur ss pre8ente, il se 3oit^»resenter su nom äs sou wsirtr« (seiner Parthei): oues oe vsult: osr 8i eu soa noru il Is lLi8oit: 8c>nmsi8trs 86roit tenu et reputs pour nun pru8ent6."
Ganz damit übereinstimmend sagt Jmbert (krsriiue juäie.lir. I. cllsp. 51). ,, Dt 68t toujour-8 Is »entsnce 3onneevonlre Ie8 pgrtie8, uou contre les prooursur8. 3?c>utb8-1o>8 «8 eour8 ro^sle8 et sutre« iukörieure8, 8i la 8eu-toncs 68i prononove aux prooureur5, t un met Ivs psr-tiv8 coinpgrsut psr leurs prceureur8. Lt 8i ls sen-lenoe u «8t pronoiieöe aux procureurs, l'on met Iv8psrties seuleiuent.^ Ucberhaupt galt und gilt noch derGrundsatz „ <zue I'ou ns plsicle gss P3r proeureur."Einige beziehen dieses letztere zwar auf den Staats-Pro-kurator, welcher wirklich, selbst in den Sachen derjenigen,wo sein Antrag gehört werden muß, dennoch nicht als derAnwalt derselben angesehen wird; wovon einzig die Sa-chen, die den Staat und den Landesherrn betreffen, eineAusnahme machen. Allein die ältern frauzös. Juristen be-zogen die eben angeführte Maxime auch auf die gewöhnli-chen Anwälte, um nämlich anzudeuten, daß dieselben nichtin ihrem eigenen Namen aufträten. Ja dieselben könnennicht einmal in allen Fällen die Stelle der Partheien ver-treten. M. s. voll. 3. ?rovö3. srt. 333, or3on. «l.1667 tit. X. srt. 6 und orckon. 3. liou58il. 3. l au. 1563
srt. 6-