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1 (1835)
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mehr der Stabträger nebst den ihm Beigegebenen, übten aberüber die Aufstellung dieser Liste eine fast willkührliche Gewaltaus. Zwar konnten sie denjenigen, der nicht in der Liste stand,dem strengen Recht nach, nicht hindern auch vor Gericht auf-zutreten. Allein die andern Advocaten mieden alle Gemeinschaftmit einem solchen, und verhandelten nicht mit ihm, so daß ergezwungen war, sein Geschäft aufzugeben. Die Gerichte, ob-schon sie die Ungerechtigkeit dieses Verfahrens einsahen, ließenes doch so hingehen, indem sie es für die zweckmäßigste Maß-regel ansahn, unwürdige Subjecte von dem Advocaten-Standabzuhalten, oder daraus zu entfernen. Die Corporation derAdvocaten nahm nämlich auch das Recht in Anspruch, jedesihrer Mitglieder, dessen Betragen der Würde ihres Standesnicht angemessen war, wieder von der Liste auszustreichcn.

äu islilesu). Obschon auch hiergegen häufig Einwen-dungen gemacht wurden, und mehrere, welche das Schicksaltraf ansgestrichcn zu werden, an die Gerichte appellirten, sohat sich doch die Corporation der Advocaten in den meistenFällen in ihrem Recht behauptet. *) Neben den Advocatenfanden sich ebenfalls schon sehr früh die (in Deutschland «ochjetzt und vor der Revolution auch in Frankreich) sogenanntenProkuratoren (prooureur8 P 08 tulsn 8 , proourstore8 Utes)bei den Gerichten ein. Aus einem Schreiben Philipps desSechsten vom Februar 1327 ergibt sich, daß es zu dieser Zeitderen am Pariser Stadtgericht gab. Diese Verordnung befiehltinsbesondere, daß Niemand die Geschäfte eines Advocaten undProcurators zugleich ausüben sollte. Eine Verfügung desParlaments vom 11. März 1314 enthält ebenfalls Mehrcresin Beziehung auf diese Prokuratoren, die darin allgemeine oder

*) Die Advocaten pflegten auch ihrer Parthei keine Rechnungüber das ihnen zukommende Honorar auszuschreiben, odereine Quittung über den Empfang desselben auszustellen.Ein^Advocat, der seine eigene Parthei wegen des Hono-rars vor Gericht verfolgt hätte, wäre unfehlbar von derListe gestrichen worden. Es eristirte zwar ein gesetzlicherTarif für das Honorar des Advocaten. Man machte in-dessen nur Gebrauch davon, um das, was die Gegcxpar-thei, wenn sie verlor, bezahlen mußte, festzusetzen.