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1 (1835)
Entstehung
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die Eristeüz derselben, wenigstens seitdem das Parlament seinenfesten Sitz zu Paris erhielt, durch authentische Zeugnisse nach-weisen. Sie wurden, wie wir schon bemerkt haben, im Anfangallgemeine oder General-Advocaten (svoo-n, göoörsux) ge-nannt, weil sie sich nämlich mit der Vertheidigung aller vonAllen ihnen anvertrauten Rechtssachen befaßten. Ihr Stand,obschon lange nicht so glänzend, wie in dem alten Rom, genoßdoch und genießt noch immer einer vorzüglichen Achtung sowohlbei den Großen als bei dem Volk. Auf jeden Fall stand undsteht er noch an innerer und äußerer Würde höher als inDeutschland, wozu die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der ge-richtlichen Verhandlungen vorzüglich beitrug. Die Advocaten,machten in dem alten Frankreich gesetzlich keinen Stand und/keine Corporation aus. Allein die bei demselben Gericht fungi-,renden Advocaten sahen sich selbst doch als Mitglieder einersolchen Corporation an, und auch im gemeinen Leben sowohl,als sogar in öffentlichen Schriften war häufig die Rede vonder Corporation oder dem Stand der Advocaten (äe I'oräreäes svooats). Diejenigen, die bei demselben Gericht angestelltwaren, wählten unter sich jährlich einen sogenannten Stabträ-ger (Killövnler) oder Dechant (clo^eo), den sie als ihren Chefansahen. Dieser stellte mit Zuziehung der ältesten seiner Colle-gen jährlich die Liste der Advocaten (tsblesu) auf, und legtesie auf dem Sccretariat des Gerichts (grelle) nieder. Um indiese Liste aufgenommen zu werden, mußte man auf einer Uni-versität die gehörigen theoretischen Studien der Rechtswissen-schaft abgemacht, und zugleich unter der Leitung eines Advoca-ten eine gewisse Zeit praktisch gearbeitet haben. Dieses letztere,welches man als eine Prüfung der Rechtschaffenheit und Ge-schicklichkeit des Kandidaten ansah, ward (und wird auch noch)stsge genannt. Nach gehörig überstandener Prüfungszcit wardin der Regel jeder ohne Schwierigkeit in die Liste der Advoca-ten aufgenommen. Die Corporation der Advocaten oder vicl-

zum Theil von der größer» oder geringern Geschicklichkeitdes Advocaten abhängt, so findet doch gewiß zwischen denverschiedenen Advocaten, in Hinsicht der Talente, eine weitgeringere Verschiedenheit Statt, als zwischen den Partheienselbst Statt firrden würde.