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welches es erlassen hatte, vollstreckt werden sollte, eine Erlaub-niß des Parlaments oder Orts-Richters erforderlich. Einekön-gl. Erklärung vom 1. März 1731 beschränkte die Gerichts-Vollzieher in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse auf die Bezirkedes Gerichts, wobei sie immatriculirt waren. Allein es gabeine Menge Ausnahmen davon. Die Huissicrs des Stadtge-richts von Paris instrumentirtcn durch das ganze KönigreichN. s. f. (Verliere viel. ä. vroit. srt. Sergent). Dieselbenliessen sich deshalb oft in weite Reisen ein, wobei allerlei Quä-lereien und Erpressungen vorfielen. Doch alle diese Mißbräuchewurden durch die neue Gesetzgebung abgeschafft. Das Arretvder Consuln von« 22. Thermid. I. 8 (10. Aug. 1800) *) Art. 7beschränkte die Amtsbefugnisse der Huissiers, selbst derjenigender Appellations-Gerichte auf den Bezirk des Gerichts der erstenInstanz, welches durch Art. 116 des kaiscrl. Dccrets vom 6.Juli 1810 bestätigt ward? Durch das kaiserl. Decrct vom 14.Juni 1813 tit. IV. (Vasen. toin. IV. p. 577) ward überdemeine Disciplinar-Kammer für die Huissicrs errichtet, welche ähn-liche, doch beschränktere Befugnisse, als die der Advocaten und.Anwälte hatte, wovon sogleich geredet wird. — In Frankreichwar von den frühesten Zeiten an (d.h. seitdem nach Abschaffungoder Beschränkung des gerichtlichen Zweikampfs das gerichtlicheVerfahren irgend eine regelmäßige Form angenommen) in Ci-vil-Sachen die sogenannte Verhandlungs - Marime eingeführt.Eine nothwendige Folge davon war, daß sich sehr früh dieUnentbehrlichkeit der Advocaten **) fühlen ließ. Auch läßt sich
*) Hosen. coä. gen. toin. IV. x. 474. — Die Huissiers ha-ben noch einige andere Privilegien, z. B. zugleich mitden Notarien die öffentlichen Verkaufe der Mobilicn vor-zunehmen, worüber man blerlin Report. srt. Illiissiersund linlssiers-piisenrs nachsehen kann.
**) Es ist bekannt, daß in unsern Zeiten Viele (insbesonderedie Feinde des öffentlichen Verfahrens) gegen die Advo-caten ein gar arges Vorurtheil hegen. Allein die Vor-würfe, die man gegen diesen Stand macht, baben nochweniger Grund, als die man gegen den Gebrauch derWaffen machen könnte. Obschon es nämlich allerdings-nicht zu lauguen ist , daß der Auögang eines Rechtsstreits