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dieser Zeit sind bei den meisten Gerichten die Geschäfte desGerichts - Secretairs unter mehrere Beamten vertheilt. DerErste derselben führt den Titel: Obergerichts--Secretair oderObcrsecretair (grelller en ebeb), die andern werden coramis-ZrekLers genannt, und sind gleichsam als seine Substitute an-zusehen, für deren Handlungen er, (nach der jetzigen Verfas-sung * *) verantwortlich ist. Dem Gerichts - Secretair liegtaußer seinen gewöhnlichen Geschäften (das Protocoll in derSitzung zu führen, die Urtheile auszufertigen u. s. f.), auchnoch insbesondere die Aufbewahrung des Archivs ob. Ja esgibt noch mehrere Geschäfte, wo er auch in Beziehung auf diePartheien selbstständig und ohne Mitwirkung des Richters han-delt, so daß ihm gleichfalls eine Art von Gerichtsbarkeit zu-steht, welches besonders nach der alten und ältesten Gerichts-Verfaffung der Fall war. **)
Eben so wie die Gerichts-Secretarien hatten auch die Ge-richts-Diener frühcrhin bei den Parlamenten einen andern Na-men, als bei den Untergerichten. Bei den erstem hiessen sieIiuissiers (Thürwächter),***) von dem veralteten franz. Wort
demselben Tribunal, das sie ernannt, auch wieder entlassenwerden konnten. Bei den Criminal - Gerichten blieb nachder Constitut. vom 5. Fructid. I. 3 die Ernennung derxreküors den Wählern des Departements, doch wurdensie nur auf 4 Jahre gewählt. Auch in Beziehung auf dieErnennung der gre(6ers bei den Friedens-Gerichten wur-den verschiedene Abänderungen getroffen. Endlich nachzurückgekehrter Ruhe, unter der Consular-Regicrung, warddurch das Gesetz vom 27. Ventosc I. 8 08. März 1800)das Recht, die grolllers bei allen Tribunalen zu ernennenund zu entlassen, dem Oberhaupt des Staats Osten Consul)beigelegt.
*)Man sehe die kaiserl. Decrete vom 27. Vent. I 8 Art. 92,vom 30. März 1808 Art. (90 — 93), vom 6. Juli 1810Art. (54—60.) (Dosen. wm. IV- p. 250, 438, 474).
**) M. s. Lerriat-8aint-Urix Oours 4- krocecl. tarn. I. p. 66-
***) Latein, bostisrins welches ebensoviel als ostisrins , derdie Thüre (ostinra) bewacht. So heißt es in der Ver-ordnung Johanns des Zweiten vom Dezember 1363 Art. 4........ iujungstgue vuria omalbus llostiarüs kar-