„Luis" Thüre. Bei den königl. Untergerichten wurden sie„Sorgens" Diener * *) und bei den grundherrlichen auch wohlnur Pedelle (Keäesux) genannt. Späterhin aber wurden siebei allen Gerichten „lniissiers" genannt, welcher Name ihnenauch noch jetzt beigelegt wird. Die hohe Würde der Parla-mente, eben so wie die Oeffentlichkeit des Verfahrens, welchesauf Alles , was zu den Gerichten gehört, einen hohem Glanzwirft, gab auch diesen Dienern derselben einen hohem Rang,als sie sonst wohl haben. Ihr Haupt-Geschäft ist, sowohl in-als außer den Sitzungen, die Befehle der Richter zu vollstrecken.Das Gericht wählt aus denselben Einige ausschließlich für deninnern Dienst. Diese, welche Audienz-Huissiers (buissiers sa-äieneiers) genannt werden, müssen unter den Befehlen des Prä-sident, die Polizei der Sitzungen erhalten, die Ruhestörer er-mähnen, und nach Umständen **) entfernen u. s. w. Bei
Ismenti nostri guoä sä instsntiam setorum sut proeu-rstorum suorum vocent sä lrostium Osinsrse Oelenso-res »st eorum kroourstores visuros aäjorosknents so-torum etc." Oräonssnee ä. Imuvr. tom. IH. p. 649.Die kuissisrs kommen auch unter dem Namen „VsletiOsrise " vor. Dieses Wort ist aus vssseletus oder vss-letus durch Zusammenziehung entstanden. Vssleti nannteman die Söhne eines Vasallen (Ritters), ehe sie zu Rit-tern geschlagen waren. Vssletus ist also soviel als Knappeoder Diener. Man sehe k'erriere Oiot. ä. Dr. srt lruis-sier und I)a-6soge ßlosssr. sä voe. vsletus.
*) Von dem latein. „serviestes" durch Verwandlung desv in A, welches sehr häustg. So aus äevsstsre dasfranzös. ^szter," später gster u. s. f. Das Wort serviea-tes (Dienet) war in doppelter Hinsicht passend, denn die-selben waren nicht allein die Diener des Gerichts, sonderndie Amtmänner, Vögte u. s. f. wählten sie meistens aus. ihren Hausbcdienten. Der Unterschied zwischen buissiersund soi-gens war übrigens bis zu den letzten Zeiten (vorder Revolution) merkbar. So hieß es z. B. in den Kanz-leibriefcn, wovon unten mehrere Formulare mitgetheiltwerden „ ^.u, Premier notre lmissier oir sorAMl sur esre^uis etc."
**) Dieselben besorgen auch alle Mittheilungen von Anwalt zuAnwalt. M. s. die kaiserl. Decrete vom 30. März 1808