241
wodurch man noch jetzt den Schreiber eines Advocaten oderNotars bezeichnet. Allein bei den Parlamenten oder höhernGerichtshöfen (der Obcrrcchenkammer u. s. f.) waren die Stel-len der Gerichts-Sccretairc theils wegen der hohen Würde derKorporationen, welchen sie angehörten, theils wegen der Größedes Zutrauens, das man in sie setzte, indem ihnen die Aufbe-wahrung der wichtigsten Urkunden u. s. f. anvertraut war, vonjeher sehr angesehen. Dieselben führten den Titel AroCllers, *)und nur ihnen stand es zu, denselben zu führen, wie durcheinen Parlaments-Bcschluß vom I. 1404 ausdrücklich festgesetztworden. Allein späterhin, besonders seit Franz dem Ersten,unter welchem die Gerichts-Sccretairc zu eigentlichen Beamtenerhoben wurden, nannte man sie bei allen, auch den unternGerichten grefüers, wie es auch noch jetzt üblich ist. Dieselbenwaren sogar, als die Geschäfte sich häuften, genöthigt, nochbesondere Schreiber oder Stellvertreter anzunehmen, welchen sieeinen Theil ihrer Geschäfte übertrugen. Auch diese wurdenunter Franz dem Ersten zu eigentlichen Beamten umgeschaffen,deren Wahl nicht mehr von dem Gerichts - Sccretair abhing,sondern die ihre Bestallung vom König erhielten. **) Seit
*) Lat. Arellorius, grelksrius oder auch ßrsfgrlns V0N grs-Isre oder ßrsligro, welches im Mittelalter schreibenbedeutet und höchst wahrscheinlich von dem Griechischen(schreiben) herkommt.
**) Nach der Gerichts - Ordnung der Constituirenden vom 16.August 1790 rir. IX. wurden die Gerichts - Sccretaire beiden Civil-Gerichten von dem Gericht, wobei sie fungirten,nach Stimmenmehrheit ernannt und konnten nicht wiederentlasten werden. (Dosen. rorn. III. p. 188). DieselbeRegel ward durch das Decret vom 27. November 1790Art. 26 (Dosen, ibiä p. 117) auch auf den Cassationshofausgedehnt. Bei den Criminal-Gcrichten wurden aber nachdem Decret der Constituirenden vom 20. Januar 1791(Art. 5, 6) die Gerichts - Sccretaire von den Wählern desDepartements, und zwar auch auf Lebenszeit ernannt.(Dosen, ilnä p. 275). Spätere, im Lauf der Revolutionerlassene Gesetze, vom 2. Brüm. I. 4 Art. (7 —10), vom19. Vcndem. I. 4 Art. 24 (Dosen. rom. III. x. 142, tom.IV. p. 1) änderten dieses dahin ab, daß bei allen Gerich-ten, die Criminal-Gerichte abgerechnet, die grot'liors von