Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
238
Einzelbild herunterladen
 

238

besetzt seyn. Bei jedem Urtheil war die Zahl von wenigstenssieben Richtern erforderlich. Im Ermangelungs-Fall war esdem Gericht erlaubt, Advocaten als Ergänzungs-Richter zuzu-ziehen. Heinrich der Zweite stellte durch sein Edict vom Juni1557 bei diesen Gerichten auch einen Präsident an, welcher denVorrang vor dem General-Stellvertreter hatte. Diese Stellehatte man zwar später eine gewisse Zeit hindurch eingehen las-sen, sie ward aber wieder hergestellt.

Die Sitze dieser Präsidial-Gerichte haben mehrmals gewech-selt. Nach dem Edict von 1551 sollte in jeder Amtmannschaft(bsillisge), wenn sie die nöthigen Kosten aufbringen könnte,wenigstens Ein Präsidial-Gericht seyn. Die Verordnungvon Moulins vom I. 1566 (unter Carl dem Neunten) setzteaber (Art. 13) fest, daß in jeder Amtei (bsillisge) oder Landvogtei(söriöollgussöe) und zwar an dem Hauptort derselben, nur EinPräsidial-Gericht seyn sollte. Die Mitglieder desselben wurdenmit den bei der Amtei angestellten vereinigt, und machten mitdiesen nur ein Kollegium aus. Dieselben sprachen in Präsidi-alfällen nach den eben angeführten Edikten, und in gewöhnli-chen , nach den gewöhnlichen Regeln. Der letzte Zustand derGesetzgebung (vor der Revolution) in Beziehung auf diese Prä-sidial-Gerichte , ward durch die beiden Edicte Ludwigs des Sechs-zehnten vom November 1774 und vom August 1777 bestimmt,welchen den 29. August 1778 noch eine königl. Erklärungfolgte. Das zweite Edict insbesondere ist sehr umständlich undausführlich. Nach demselben ward (Art. 3) die Summe, bis zuwelcher die Präsidial-Gerichte in letzter Instanz entschieden, auf2000 Frcs. Kapitalwerth (die bis zur Anstellung der Klageerfallenen Zinsen eingeschlossen) oder 80 Livr. Rente erhöht. *)

*) Das Edict vom November 1774 hatte zugleich die Summe,worüber die Präsidial-Gerichte mit provisorischer Vollstreck-barkeit entschieden, auf 4000 Livr. Kapitalwerth und 160Livr. Rente erhöht. Allein das Edict vom August 1777nahm (Art. 2) die letztere Bestimmung wieder zurück. Uc-brigens war diese Competeuz - Erhöhung zum Theil nurscheinbar und verlor sich in der Verringerung der Münze;indem zu den Zeiten Heinrichs des Zweiten rn einem Livr.nahe ebenviel Silber enthalten war, als im I. 1774 in