Druckschrift 
1 (1835)
Entstehung
Seite
237
Einzelbild herunterladen
 

237

z. B. über das Retract-Recht, *) die Lehns-Abhängigkeit (I->mouvsvoe köoäale), den Lehenzins (cens), endlich über diekönigl. Domainen und Forsten stand ihnen keine Gerichtsbarkeitzu. Wenn die Präsidial-Gerichte in letzter Instanz sprachen,so sagte man, das Urtheil sey nach dem ersten Artikel desEdicts über die Prasidial-Gerichte (sn Premier cllek <le l'eäirdes xresiäigux) erlassen. Die Urtheile der andern Art (dieprovisorisch vollstreckbaren) wurden Urtheile nach dem zweitenArtikel des Edicts genannt, oder man sagte auch in diesemFalle, die Richter haben ein Präsidial-Urtheil gefällt (gu'ilssvoient juge präsickislement). **) Der Schluß eines jedenUrtheils mußte sogar ausdrücklich die Worte enthaltenjugcen äernier ressort" oderjugc prösickmlement. " Gegenein Urtheil der ersten Art gab es, eben so wie gegen die vonden Parlamenten erlassenen Urtheile kein anderes Rechtsmittel,als dem Gerichtshof selbst, von dem es ausgegangen war, eineVorstellung oder Bittschrift, eine sogenannte re^ncte civile(coä. ä. xroceä. civ. liv. IV. tit. 2) einzureichen. Obschonnun aber diese Urtheile in letzter Instanz erlassen waren, sodurften die Prästdial-Gerichte bei Abfassung derselben sich dochnicht der nämlichen Formeln und Ausdrücke bedienen, wie die Par-lamente; worüber in der Folge (Z.Z) näher geredet werden soll.

Was die Zusammensetzung dieser Gerichte betrifft, so sollte(dem Edict vom Jan. 1551 gemäß) jedes derselben wenigstensmit neun Richtern, den Civil- Criminal- und besondern Stell-vertreter (licurensnt civil, criminel et particulicr) eingerechnet.

*) Verliere sagt I)!ct. ck. Droit srt. prcgiäisux:?our larsison gn'il (lc rctrsit lignsgcr) e«t lonclv 8ur l'sllcc-Uon guo I on s pour cles licrirgFe8 ^ui viennend äsnotre (smillo: or ccttc sKcction e8t ine8tiinsl)le etc."

**) Vor Errichtung der eigentlichen Prästdial-Gerichte verstandman unter prc8iäisux " alle Oberrichter, die nicht in deruntersten Instanz sprachen, also die Amtmänner im Gegen-satz gegen die Vögte. So heißt es gleich im Eingang desEdicts Franz des Ersten, gegeben zu Cremieu im I. 1536

I^>e8 lrsilliks, 86neelignx et surre8 jug68 prc8i(lisnx cler> 08 trc ro^aumc, et Ie8 prcvv8ts, cli38teI1sill8 ct antresjuA68 inkcrieur8."