22V
keiten über adeliche Lehen, * *) und auch für die allgemeinenErbtheilungen bürgerlicher Güter, wenn diese in verschiedenenVogteien zerstreut lagen. **) Sonst aber gehörten alle ding-lichen Klagen über bürgerliche Güter, die Partheien wogten ade-lich oder bürgerlich seyn, in erster Instanz vor die Vögte. ***)Hingegen entschieden die Amtmänner schon gleich in erster In-stanz über alle Rechtsstreitigkeiten wegen geistlicher Pfründen(eä. cl. Crem. grt. 13), über Besitzklagen wegen geistlicherZehnten, ****) so wie auch in Prozessen, welche solche Kirchenoder andere Anstalten führten, die den König zum Stifter undin Folge dessen die sogenannte Asräö-gsräienne hatten (>l»i<1srt. 9) , (worüber im Folgenden ein Näheres). Das Edictvon Cremieu gab auch (Art. 1) den Amtmännern — und zwarmit Ausschliessung der Vögte — das Erkenntniß in allen Do-mainen-Sachen, welches ihnen indessen später wieder genommenund an die Domainm-Kammern *"***) übertragen ward. —
ten indessen nicht für die Adelichen, die unter der grund-herrlichen Gerichtsbarkeit standen. Durch die schon ange-führte Erklärung vom 24. Februar 1537 wurden vielmehrdie grundherrlichen Gerichte in ihren, in dieser Hinsicht vordem Edict von Cremieu bestehenden. Rechnn erhalten.
*)il»iä. 4.
**)ibiü. ^rt. 7.
***)il>iä. ^rt. 8.
****) Die Entscheidung über das Eigenthum (in pcniwrio) ge-hörte bei allen Streitigkeiten über geistliche Zehnten vordie geistlichen Gerichte. Die weltlichen (d u Weltlichenzugehörigen) Zehnten hiessen äixmo« inköoäses. Ueberihren Ursprung sind die Meinungen getheilt. Man sahsie indessen, wie schon der Name andeutet, als Lehen an,so daß bei allen sich darüber ergebenden Streitigkeiten (inpossessorio und xötüorio) die Entscheidung in erster In-stanz dem Amtmann gehörte.
****») Man sehe den 5ten Abschnitt. Nach Art. 2 des Edictsvon Cremieu lag den Amtmännern, unter Zuziehung derBeamten der Staatsbehörde, auch die Verpachtung derkönigl. Domainen ihres Bezirks ob; so daß sie damals(im I. 1536),-noch wie in den ältesten Zeiten, zugleichVerwaltungs-Beamte waren.