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1 (1835)
Entstehung
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228
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oder Collegien; und dasselbe wird auch in dem, was hier gleichfolgt, der Fall seyn. Die Befugnisse der Amtmänner, ins-besondere auch die Gränzlinien zwischen ihrer Amtsgewalt undderjenigen der Vögte, sind vorzüglich durch das Edict vonCremieu (erlassen unter Franz dem Ersten im Juni d. 1.1536)geordnet, womit man die Erklärung (veelarsrion) vom 24.Februar 1537, noch eine andere (gegeben von Heinrich demZweiten zu Laott den 17. Juni 1554), so wie das Edict diesesletzter« Königs (erlassen zu Paris im Juni des I. 1559), undeinige andere spatere verbinden muß.

I. Die Amtmänner waren von jeher *) die Oberrichter,vor welche die Appellationen aller von den königl. Vögten aus-gesprochenen Urtheile gebracht wurden. Dieses bestand bis zuden letzten Zeiten, mit der einzigen Ausnahme, daß die Appel-lation von Criminal-Urtheilen, wodurch eine körperliche oderentehrende Strafe verhängt ward, unmittelbar (omisso mväio)an das Parlament ging, unter dessen Gerichtsbezirk die Vogteigehörte.

H. Es gab eine Menge einzelner Fälle, deren Entschei-dung schon gleich in erster Instanz nur dem Amtmann zustand.Hierhin gehörten im Criminal-Fach die sogenannten königlichen(dem König oder dessen Gerichten vorbehaltenen) Fälle (essko^aux), worüber in der Folge näher geredet werden wird.Im Civil-Fach rechnete man hierhin alle persönlichen und pos-sessorischen Klagen, so wie alle allgemeinen Erbtheilungs - Sa-chen, wobei Adeliche (nobles vivsns noblement) als Klägeroder Verklagte, oder sonst auf irgend eine Weise, als Bürgenu. s. f. betheiligt waren. **) Dasselbe galt für alle Streitig-

*) In der schon oft angeführten Verordnung Philips desSchönen ä. so. 1302. kro relormst. ULAN» heißt esArt. 10Item volumns et oräinamns, gnoä nullus 8e-neselmllus vel Lsillivns, vel slins justex gnieungne,sul» so lisbesr krsepositum, Viosrium seu juäieem,gni eiäem eonssngninitsris vel nntritnrse vineulo tene-»tur, ne personse prseciietas, m c«rES, gAas ack r/r-«os /-er /-ewenerml, minus tiäeliter llebe-

»ni jncliesre ete."

**) Lält. ä. Liemieu L^rt. 5, 7. Diese Bestimmungen gal-