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1 (1835)
Entstehung
Seite
230
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Ungeachtet dieser ausgedehnten Competenz der Amtei-Gerichtesprachen sie doch über keinen, auch noch so geringfügigen Ge-genstand in letzter Instanz. Nur waren ihre Urtheile in eini-gen Fallen (oräoo. ä. 1667 tit. XVH »rt. 1315) proviso-risch vollstreckbar.

III. Die Amtmänner übten, besonders in den früheren Zei-ten, eine Oberaufsicht nicht allein über die Geschäfts-Verwal-tung, sondern auch über die Sitten und das ganze Betragender Vögte aus. Das Edict von Cremieu Art. 21 gab ihnendas Recht, den Vögten, wenn sie in dem Verfahren gegen die

" Verbrecher nachlässig waren, eine Geldstrafe aufzulegen. Allein,nach dem spätern Gerichts - Gebrauch, war die Ober-Aufsichtüber das Betragen und die Bestrafung der Fehler der königl.Beamten den Parlamenten vorbehalten, *) welche auch überalle Conflicte zwischen den Unterrichtern **) und deren Com-petenz-Streitigkeiten ***) entschieden. Nur über die Pflicht-widrigkeiten, welche die Richter der Grundherrn begingen,blieb die Untersuchung und das Erkenntniß den Amtmän-nern. ****)

IV. Den letztem stand auch die obere Verwaltung derPolizei zu. Sie waren sogar befugt, ganz allgemeine Verord-nungen darüber zu erlassen. Vor ihnen wurden die städtischenRechnungen abgelegt und abgeschlossen, so wie auch die Ent-scheidung aller darüber entstehenden Rechtsstreitigkeiten vor ih-ren Richterstuhl gehörte. *****) Die Amtmänner führten eben-falls den Vorsitz, und machten den Antrag in allen allgemei-nen Versammlungen der städtischen und sonstigen Beamten,

*)l,snge le noavesu Vrstioien Vrsax. tom. I. elrsp. 5.

**)^rt. 72 <1e 1'oräoo. cl'^oüt 1737.

***) Verliere Dior. ll. Oroit. srt. ^ppel cke steai cke Iken-voi.

****)ibia. Lrt. Laillik.

*»***) Väit. ä. Vrsiluea srt. 27. Durch die veränderte Ein-richtung, welche die königl. Verordnung vom November1771 der Städte-Verwaltung gab, verloren die Amtmän-ner diese Befugniß.