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die mittlere und niedere Gerichtsbarkeit betrifft, so lassen sichdie Gränzen zwischen denselben nicht ganz genau angeben, in-dem nach Verschiedenheit der Provinzen hierin auch eine großeVerschiedenheit Statt fand. Von der hohen Gerichtsbarkeitunterschied sich sowohl die mittlere als niedere dadurch, daß dieBesitzer derselben oder vielmehr deren Beamten keine Lcibcs-oder entehrende Strafe erkennen konnten. Ihre Compctenzerstreckte sich nur auf minder bedeutende Falle, Jnjuricn-Sachenoder sonstige leichte Vergehen; wo sie nur eine Geldstrafe —die Besitzer der mittlern Gerichtsbarkeit eine von 60, und dieder untern eine von 10 paris. Stbr. — verhängen konnten.Uebrigens hatten beide auf ihrem Gebiet die Polizei, so wieauch das Recht, die Verbrecher, die sich auf demselben betretenließen, zu verhaften, und eine Untersuchung über die Sache an-zustellen, mußten sie aber nach 24 Stunden nebst den Zcugen-Aussagen, dem Beamten des Obergerichtshcrrn oder des Kö-nigs überliefern. Was die Civil-Gerichtsbarkeit betrifft, sowaren hierin die Befugnisse der Besitzer der mittlern Gerichts-barkeit fast eben so ausgedehnt, als die der Obergerichtshcrrn.Allein die niedere Gerichtsbarkeit gab nur das Recht, in Strei-tigkeiten über die dem Grundherrn zukommenden Gefällt undRenten, so wie * *) über persönliche Klagen, wo der Werth nicht
esrot, guocl unicum tantuin surisstiotionis grsclum eum-giis peobs säministrstum lisberent. " Mau ssndct illdiesem Werk überhaupt viel Merkwürdiges in Beziehungauf die Gerichtsbarkeit der Grundherrn, z. B. über dieTheilung derselben bei Erbschaften u. s. f.
*) Die verschiedene» Grade der grundhcrrlicheu Gerichtsbar-keit bestanden in Frankreich seit uralten Zeiten. Au sebrvielen Stellen der Gesetze Ludwigs des H. (unter andernliv. I. clisp. 24, 25, 31, 38, 30, liv. ll. elisp. 34, 35)geschieht derselben Erwähnung. Doch werden darin eigent-lich nur zwei Grade dieser Gerichtsbarkeit unterschieden.Die Besitzer der hohen Gerichtsbarkeit werden „Hers"oder „Lsrons" genannt. Diesen stand auf ihrem Gebietdie volle Criminal- und Civil-Gerichtsbarkeit im höchstenGrade zu. (äv. l. oliup. 25. „Vers si s en 8S teilt:inurtrs (Meuchelmord), ist (Mädchenraub), et enein(Llieise, die Ermordung der Frucht einer schwängern Frau),