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1 (1835)
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202
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Befugnifi, jede Leibes- und selbst die Todesstrafe zu erkennen.Jedoch durste (in den letzter« Zeiten) keine von denselben er-kannte peinliche (körperliche) oder entchrendr Strafe (peino sl-Iliotivo on infgmsnte) ausgeführt werden, wenn das Urtheilnicht von dem Parlament, zu dessen Gcrichtsbezirk das Gebietdes Grundherrn gehörte, bestätigt war. Die Berufung gingdeshalb schon von Amtswegen an das Parlament, der Ver-urthcilte selbst mogte appclliren oder nicht, und zwar unmittel-bar oder, wie man sagte omiszo inoäio, d. h. mit Uebcrgchungaller Zwischen-Jnstanzcn. War das Urtheil von dem Parla-ment bestätigt, so ward es im Namen des Obergcrichtsherrnund unter der Aufsicht seiner Beamten ausgeführt. Derselbedurfte daher, und mußte sogar Gefängnisse, Galgen u. s. f.haben. Die Macht eines solchen Obergcrichtsherrn war also,wie man sieht, sehr groß. Es gab indessen sowohl im Civil-als Criminalfach einige Sachen, die sogenannten dem Königvorbehaltcnen oder königlichen Falle (ess ro^aux), worübernur die königlichen Gerichte erkennen konnten. Hierhin gehör-ten aus dem Eivilfach vorzüglich diejenigen Rcchtästrcitigkeiten,wobei die Domaincn des Königs, oder Institute, die er gegrün-det hatte, betheiligt waren; eben so die über den Besitz vonPfründen u. s. f. Die Criminal - Fälle, die außer dem Hoch-verrath hierhin gehörten, werden (H. 4. bei dem Eriminal-Verfahren) näher angeführt werden. Noch ist zu bemerken,daß die Gerichtsbarkeit der Obergerichtsherrn meistens zweiInstanzen umfaßte. Dieselben hatten einen besondern Beamten,Vogt oder xrvvüt genannt, der in erster Instanz entschied, undüberdcm einen höhern Richter mit dem Titel: Amtmann (büllli),an den man von dem Ausspruch des Vogts appellirte.*) Was

*) M. s. 6. Nolinsei (llumoniin) oomrnsntarii in son5no-iucline« ksrigiense». tit. I. H. 1. Aloss. 5. no. 51.italuoct osstellsni (obätolsins) bnju» ro^ni 5olent babersnnum juclicern pro primo tribunsli guem prasp 08 ituiavaesnt, gui omnem jurisäietionem exerset in primainstantis: st slium jnclisem pro secunclo tribnnsli, ^nsinbsülivum voesnt, gui svAno8sit in 8souncla instsntia ässansi» sppsllstionum s »entsntiis primi juäioi8 äominicsstri (än cbatean) st sastollaui, ^naorvis e republica