Parlament von Paris einzig vorbehaitenc Sachen eine Aus-nahme machten.
Nachdem wir nun von den Befugnissen der obersten Ge-richtshöfe (oour8 souvei-sines) so viel, als hier nöthig ist,gesagt, wollen wir zu den Unter-Gerichten übergehen.
Die Namen und Befugnisse der Richter, welche in ersterund überhaupt in den untern Instanzen, ehe eine Sache vordas Parlament kam, urtheilten, waren wie wir schon obengesagt haben, sehr verschieden. Vor Allem muß man sich mer-ken, daß es in Frankreich, bis zur Revolution, eine doppelteArt von Gerichtsbarkeit gab, nämlich die Königliche und dieGrundherrliche (justioe ro^sle et juztiev 8eigneurisle). Sosehr auch in den letzten Jahrhunderten die Macht der Baronevor der des Königs gebeugt worden, so ist es doch vor derRevolution nicht gelungen, Ihnen die Macht, die Gerechtigkeitin ihrem Namen ausüben zu lassen, gänzlich zu entreißen. Manunterschied drei Grade dieser grundherrlichen Gerichtsbarkeit,nämlich die hohe, mittlere und niedere (Is Ksuto, moyenne erbssse *1 justioe). Der Grundherr, welcher die hohe Gerichts-barkeit hatte, der Obergerichtsherr (le seignour bsur-justieler)oder vielmehr der von ihm ernannte Beamte — denn in denletzten Zeiten übte und durfte sogar keiner dieser Grundherrndie Gerichtsbarkeit in eigener Person ausüben — erkannte zwi-schen zwei Partheien, wenn sie beide oder auch nur der Ver-klagte in seinem Gerichtsbczirk wohnhaft war, in allen bürger-lichen Sachen, selbst auch in Streitigkeiten zwischen dem Grund-herrn und Einem seiner Unterthanen, wenn es sich von denDomainen und ordentlichen Gefällen des Grundherrn, selbstvon der ihm zukommenden Pacht handelte, nicht aber, wen»von andern Verbindlichkeiten, die aus Schuldverschreibungenu. s. f. herrührten, oder von Injurien die Rede war. — InCriminalsachen hatten die Beamten dieser Obergerichtsherrn die
*) Die niedere Gerichtsbarkeit (lrssse justioe) hieß auchwohl iustlce koneieoe oder censuelle. Ucbrigcns schloßder obere Grad der Gerichtsbarkeit die untern Grade insich. Daher sagte man von einem SeiZneur daet-justi-eier: ^u il avoit justieo llsute, wv^eooe et Uassv.