1S7
ä. Orlean« st. 1560 art. 79). Mein auch bis zu den letztenZeiten, nachdem schon lange alle diese Mitarbeiter vom Königcrnanirt wurden, hießen sie Snbstitute des General-Prokura-tors Outzstituts stn provurour), mit welchem Namen auchnoch jetzt die Gesammtmasse derselben bezeichnet wird, obschonEinzelne besondere Namen haben. *) — So wichtig auch dieDienste waren, welche die Staatsbehörde der Regierung undder öffentlichen Sache überhaupt leistete, so hatte sie doch fürdie Ruhe und Sicherheit der Einzelnen gefährlich werden kön-nen, wäre ihre Macht nicht auf mancherlei Weise beschränktgewesen. So hatten z. B. die Beamten dieser Behörde, derenAntrag in den meisten Sachen gehört werden mußte, bei Er-lassung des Urtheils keine entscheidende Stimme. Ja sie durf-ten und dürfen noch jetzt, damit ihre Gegenwart die Unabhän-gigkeit der Meinungen nicht beschränke, bei den Berathungenund der Abstimmung der Richter nicht gegenwärtig seyn. InCriminalsachen konnte die Staatsbehörde zwar anklagen undAnträge machen, aber sie durfte nicht einmal eine einfache Vor-ladung erlassen. **) Auch durch die äußere Form der Ver-
*) Artikel 6. des Gesetzes vom 20. April 1810 heißt es:
„I,os lonotior>8 stn mini8töro pudliv seront exercök8 üls cour impvrislo psr un ^lovureur Asustrsl impörial.// «ke» »uöL/rtttk» pour Ici 8ervio« stv8 sustiencv» ü
la oour inipöi'islo, pour 8oo , pour la 8ervics
ste8 vour8 cl's 88 i 808 et clo8 eour8 5^>öl:igle8, et pourIe8 tribunsux sts premiöre iv8tsnt.e. 1,68 suüsttlut»eree8 ponr lo 86rvioo äes gustience8 stv8 eourg iwzrö-
rislo8 ^oltent lo titro «/'«rocats Fe-re/'LWF.
Oeux elsl>Ü8 pr«8 st«8 tribunsux ste prelnierv in8tsncoportent le titre ste pr-ooureur8 impöiisux." — Jtt ihrenAnträgen (o»„olu8ion8) sind indessen diese Snbstitute nichtverpflichtet , der Meinung des General-Prokurators un-bedingt zu folgen. Letzterer kann jedoch, in jedem Fall,selbst seinen Antrag vor dem Gericht machen. Man sehesrt. 48, 49 des kaiserl. Decrets vom 6. Juli 1810. (11o-8onne cost. genstr, lrsne. tow. IV. p. 474).
**) Alles dieses ist mit sehr wenigen Abänderungen auch nochso. Man sehe das kaiserl. Dccrct über die Polizei undDisciplin der Tribunale vom 30. März 1808 art. 88. !>«-5VNUV oost. göaör. Irsnc. tow. IV. I>. 447.