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1 (1835)
Entstehung
Seite
196
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immer eben so sebr zur Ehre als zur Pflicht gerechnet, gegendenselben anzugehen. Aus zwei Verordnungen (Eine vom Kö-nig Johann dem Zweiten vom I. 1353, die andere vom KönigCarl dem Fünften als Regent des Reichs vom I. 1356) ergibtsich, daß damals viele vornehme Militairbeamte, selbst Prinzenvom Geblüt, sich erlaubten, auf ihren Reisen Lieferungen vonFrucht, Wein, Wagen u. s. f. zu fordern. Beide Verordnun-gen verbieten dieses und bestimmen in dieser Hinsicht:undsoll der königliche Procurator, sowohl der gegenwärtige als zu-künftige schwören, daß, sobald dieses zu seiner Kenntniß kommt,er Diejenigen, die solches zu nehmen sich erlaube», auf dasStrengste verfolgen will, wenn auch die Partheien selbst nichtgegen dieselben angehen sollten " (et jurern ls prooureur sturoi guk ost ä prosent er gui sera a I'svooir, gue sitot oowmeil vienärs s s-» connoisssnoe, i> poursuivrs los äits pronourssu plus rigoureuserneut, eoinlrien gue les psrties ne lss-sent üuoun pourobas ou poursuite. Oräon. üu 4,ouvrs tom.III. p. 134. srt. 18). Durch die Staatsbehörde übte dieRegierung, wie wir schon gesagt haben, einen gewissen Einflußauf die Gerichte aus. Der Name: Leute des Königs (gensZu roi), *) welchen man den Beamten dieser Behörde beilegte,bezeichnete deutlich das Verhältniß, worin sie zu der Regierungstanden. Vermittelst dieser Behörde war der König allenthal-ben gegenwärtig, sah und hörte er Alles. Der General-Pro-kurator wohnte den Versammlungen aller Körperschaften, selbstder Generalstaaten bei; durch ihn theilte der König den Par-lamenten seine Befehle mit u. s. f. Da die Thätigkeit EinesMannes für so viele und so mancherlei Geschäfte nicht hin-reichte, so erhielt er sehr früh Mitarbeiter. Ursprünglich (biszum I. 1586) hing die Wahl derselben von dem General-Procurator ab, und sie wurden nur als seine Stellvertreter(Substitute) und als von ihm beauftragt angesehen. (Oräon.

*) Einige glauben der Name gens äu roi komme von sgen-tes regis her. Aber in den ältern Verordnungen der Kö-nige (von Phil. v. Valois vom I. 1338, von Carl demSechsten vom I. 1394) kommen die Ausdrücke: gentesnostrsv, Aente« regiso vor; vbschon sie hier mehr die Be-amten im Allgemeinen, als die der Staatsbehörde bezeichnen.