Handlungen, welche zwischen dem Gerichtshof und den Beamtender Staatsbehörde sministero xoblie) Statt fanden, zeigtensich die letztem in dem Verhältniß des Geringern zum Hähern.Sie redeten zu dem Gerichtshof nicht anders als stehend, mitentblößtem Haupt, und von einer niedrigern Stelle aus.^D^Kurz sie waren ungefähr, wie die Tribunen in Rom, an Ein-fluß die Ersten, an Rang die Geringsten. — In dem folgendenAbschnitt werden noch mehrere Einzelnheitcn über die Befug-nisse und Amtsverrichtungen der Staatsbehörde, so wie sie ehe-mals * **) waren, vorkommen. Wir bemerken hier nur nochkurz, daß nach der jetzigen französ. Gesetzgebung die Machtund der Einfluß des General-Procurators, obschon noch immersehr bedeutend, doch nicht ganz mehr so groß ist, als vor derRevolution. Insbesondere ist Derselbe
Istens der hohen Polizei fremd. Er hat nicht mehr die Auf-sicht über alle Corporationen.
2tens. Selbst die Verwaltungs-Polizei steht ihm nicht mehrzu. Er hat nicht das Recht, Maßregeln zur Verhütungkünftiger Verbrechen anzuordnen.
Ztens. Er wirkt nicht mehr mit bei der Untersuchung überdie Echtbeit der Vollmachten, die der römische Stuhlseinen Abgesandten, den Nuntien und Legaten, gibt.
Diese Abänderungen folgen übrigens nothwendig aus derverschiedenen Stellung, welche die jetzigen Appelhöfe, in Ver-gleichung mit den ehemaligen Parlamenten, gegen die Regie-rung haben, so wie aus der gänzlichen Trennung der Justizvon der Verwaltung und Polizei. Im Vorigen war, wenig-stens was das Geschichtliche betrifft, einzig von dem Parlament
*1 „verzoe «»im orebesirsiir enrislem eonseev sinnt, negns^niec^nsm Pro imPSrio et Potestste äeoernunt: seä insnbselliis sesient, et siguisi orsnsiurn est, ex inferioreloeo iä fscinut, sperto per initis vspite, «zuossi e>, guifssoes stsdet, fuerit visum." sioaones Imeius klsvit.
(!ur. lib. IV. tit. 9.
Wie es in dieser Hinsicht zur Zeit Boutilliers (i. 1. 14021war, wird sogleich unten näher erklärt werden.