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Pairshof auf den höchsten Gipfel des Glanzes und der Ehreerhoben ward, so erhielt seine wahre Macht bald einen nochgrößer« Zuwachs durch ein anderes Institut, das fast zu der-selben Zeit entstand. Der Leser fühlt wohl von selbst, daßwir von jener Staatsbehörde (ministöre Public) reden wollen,welche von jeher auf die französische Magistratur und Gerichts-Vcrwaltung einen so hohen Glanz geworfen hat. Die Bestel-lung einer Behörde, die, ohne selbst richterliche Gewalt zu ha-ben, die Richter beständig an die Vorschriften der Gesetze erin-nert , die, ohne strafen zu können, die Verbrecher im Namender Gesetze und der Gesellschaft verfolgt, ist eine der schönstenund weisesten Einrichtungen, die je einem Gesetzgeber gelungenist. Sie ist das einzige Mittel, die Thätigkeit der Gerichtshöfezu wecken, ohne ihre Unabhängigkeit zu beschränken; *) daseinzige, der Regierung einen Einfluß auf die Gerichtshöfe zuverschaffen, ohne letztere zu einem Werkzeug der erstem zu er-niedrigen. Man ^ann, so wie von vielen der nützlichsten Er-findungen und Einrichtungen, auch von dieser den Zeitpunkt,ja selbst die Veranlassung ihrer Entstehung nicht genau ange-ben. D'Agucsscan **) meint, eine an sich sehr despotische undund verwerfliche Sitte, daß nämlich ehemals der König selbstgegen Bischöfe, die sich des Hochvcrraths schuldig gemacht, als
*) Den Alten war diese Einrichtung unbekannt. In ihremCivil-Verfahren findet sich durchaus Nichts, was mit denAmts-Verrichtungen der Staatsbehörde die mindeste Aehn-lichkcit hätte. Was ihr Criminal - Verfahren betrifft, sokonnten vor Einführung der beständigen Untersuchungs-Prozeffe (gusestioncs pcrpetusc) nur die Quästoren, Aedi-len und Volkstribnnen bei den öffentlichen Gerichten ankla-gen: denn um Jemand vor dem Volk anzuklagen, mußteman das Recht öffentlich zu der Versammlung desselbenzu reden ljus sgenfli cnm populo) haben. Die genann-ten Beamten waren also einigermaßen mit dem zu verglei-chen, was wir jetzt Staatsbehörde nennen. Nach Einfüh-rung der guacsriones pcrpeiuso aber durfte jeder ankla-gen. Es fiel also jede Ähnlichkeit mit unserer jetzigenStaatsbehörde weg. — Man sehe Lack Iristor. jurisprull.Vorn. tz. XXI.
**) Oeuvre «lc O'^gncssesu tom. V. p. 232.