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dern das Parlament von Paris (und zwar die große Kammerdesselben), war für alle Rechtöstreitigkcitcn, die entweder diePersonen der Pairs oder ihre Pairien betrafen, die einzigerichterliche Behörde des ganzen Reichs. Die Pairs behaupte-ten indessen, das Parlament könne anders nicht als aus einembesondern königl. Auftrag eine Gerichtsbarkeit über sie aus-üben. Das Parlament vertheidigte das Gegentheil. Dochdiese Frage ist nie bestimmt entschieden worden. Die Pairshatten bei gehörigem Alter, vermöge ihrer Würde, Sitz undStimme in dem Parlament von Paris. Eigentlich waren sieaber nur als Ehren-Mitglieder desselben anzusehen. Sie hattenihren Sitz in der großen Kammer (grans' obambi-e), underschienen meistens nur bei feierlichen Gelegenheiten, bei einemThrongcricht, oder sonst irgend einem merkwürdigen Rechtsfall.Indessen ward bei jedem Urtheil, welches entweder die Personeines Pairs oder seine Pairie betraf, vorausgesetzt, daß esunter Mitwirkung einer hinreichenden Zahl von Pairs erlassenworden sey. In dem Eingang eines solchen Urtheils hieß esdaher: „Da der Hof hinreichend mit Pairs besetzt war" (l->eoue sutDssmmont gsrnio so pairs). *) So gering anch dieZahl derselben gewesen seyn mvgte, so reichte doch diese For-mel hin, um dem Verfahren in Beziehung auf diesen Punkt,die gehörige Regelmäßigkeit zu geben. **)
So wie das Parlament durch seine Vereinigung mit dem
*) Man hielt es nämlich für hinreichend, wenn die Pairseingeladen waren, der Sitzung beizuwohnen. Kamen sienicht, so vertrat das Parlament ihre Stelle.
**) In Civilsachen hatten die Pairs nur in Rcchtsstrcitigkeitcn,die ihre Pairien betrafen, das Parlament (schon in ersterInstanz) zum Richter. Wegen persönlicher Schulden u.d. g. konnte man sie bei den gewöhnlichen Gerichten ver-klagen. Ein Ediet Ludwigs des Vierzehnten vorn 1.1711,welches mehrere streitige Fragen in Beziehung auf diePairien entschied, erlaubte indessen jedem Pair einen Haupt-Ort seiner Pairie mit einem Einkommen von 15000 Limeszu bezeichnen, so daß die Pairie allezeit an diesen Haupt-Ort gebunden bliebe, und die genannten Einkünfte aufkeine Weise (durch Schulden u. s. f.) geschmälert werdenkönnten.