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Meinung des Volks als gewaltsam verrufen war, so daß derHof nur sehr ungern dazu schritt. Dieses war, daß der Königein sogenanntes Throngericht (lir clo justiee) hielt. Derselbebegab sich alsdann, umgeben von seinen Großen, persönlich indie Sitzung des Parlaments und befahl von seinem königlichenRichterstuhl (Ilt äe justioe) herab, daß das erlassene Gesetzangenommen und in die Register des Parlaments eingetragenwerden sollte. Dem letztem blieb alsdann, nach dem feststehen-den Grundsatz, daß die Regierungsform in Frankreich durchausmonarchisch sey, Nichts übrig als zu gehorchen; obschon eshäufig genug, nachdem die Eintragung in die Register gesche-hen war, späterhin, wegen ihm angethaner Gewalt, dagegenprotestirte, und den Act dieses Protestes ebenfalls in seine Re-gister eintragen ließ.
Ich habe mich absichtlich bei diesem Gegenstand etwas län-ger verweilt, da einige Schriftsteller der Meinung sind, demParlament habe wirklich von den ältesten Zeiten her ein Theilder gesetzgebenden Gewalt zugehört, wogegen wieder anderebehaupten, es habe, dem Geist der Verfassung gemäß, nie derEintragung in die Register bedurft, um ein Gesetz einzufüh-ren. *) Allein ich glaube, daß aus dem so eben angeführtendeutlich hervorgeht, wie es eigentlich mit dieser Sache stand.Die Gesetze mußten, um als solche zu gelten, vorher verkündigtwerden, **) und als Verkündigung sahe man seit uralten Zei-ten die Eintragung in die Register des Parlaments an. Dasletztere verordnete gewöhnlich selbst diese Eintragung, doch nurnach geschehener Berathung. Hierbei war immer das Erste,was untersucht ward, die Echtheit der Urkunde.***) So lange
*)Man sehe in dem röpertoire von Berlin den Artikel en-retzistrewent.
**)Nach dem Gerichtsgebrauch stand es daher auch allgemeinfest, daß die Verordnungen in den Gerichts - Bezirken derParlamente, wobei sie nicht einregistrirt waren, keine Ge-setzeskraft hatten.
***) Unter onregi8trement verstand man nach dem Sprach-Gebranch der Parlamente 1) die Untersuchung über dieEchtheit der Urkunde (Is vv'rilioation), 2) den Beschluß des