ßigste Weg, sie zu verkündigen. Hierdurch bildete sich all-mählig eine Regel des öffentlichen Rechts aus, die sich biszu den letzten Zeiten vor der Revolution erhielt; daß nämlichein Gesetz nur dann als gehörig verkündigt anzusehen sey,also auch nur darin Gesetzeskraft habe, wenn es in die Registerdes Parlaments eingetragen wäre. Hierdurch sind späterhin,als das Parlament nicht mehr vom König aus Mitgliederndes Staats-Raths gewählt ward, söndcrn ein eigenes Korpsausmachte, zwischen demselben und dem Hof sehr heftige Strei-tigkeiten veranlaßt worden, woran sehr häufig die ganze Na-tion Antheil nahm, und welche endlich sogar den ersten Anstoßzum Ausbruch der Revolution von 1789 gegeben haben. *)Das Parlament betrachtete sich nämlich in den spätern Zeitennicht mehr ais einen blosen Gerichtshof, sondern als einen zwi-schen den Thron und das Volk Angeschobenen Stand, der dieRechte des letztem zu vertreten und, solang die Stände (ötstsßenölsux) nicht versammelt seyen, die Stelle derselben zu er-setzen, berufen sey. Diese, obwohl unrichtige Idee, war in derMeinung des Volks tief eingewurzelt, so daß man die Parla-mente auch zuweilen „Generalstaaten im verkleinerten Maß-stab" (torines des tro>8 ötats rsoeoureio su petit xieä)nannte, welche Benennung sogar in den Jnstructionen vor-kommt, welche die im I. 1516 unter Heinrich dem Dritten zuBlois versammelten Generalstaaten ihren Deputirten gaben.Im Vertrauen auf diese Stimmung des Volks, weigerten dieParlamente sich oft, die ihnen mitgetheilten Gesetze in ihre Re-gister einzutragen, indem sie dieselben für erschlichen, oder un-verträglich mit der Grund-Verfassung des Reichs erklärten.Da Gesetze Nur gelten, wenn sie verkündigt sind, so sah sichder König dadurch nicht selten in Ausübung der gesetzgebendenGewalt gänzlich gehemmt. Es gab nur ein Mittel die Wider-setzlichkeit der Parlamente zu brechen, welches aber in der
*) Es ist durchaus gegen die Wahrheit der Geschichte, daßdie Revolution von den untern Ständen ausgegangen sey.Die erste äußere Veranlassung dazu war die Widersetzlich-keit der Parlamente, die hin und wieder dem Hof bei dengerechtesten und nützlichsten Anordnungen, Hindernisse inden Weg legten.