der König nicht selbst gegenwärtig war, und selbst seinen Wil-len erklärte, konnte das Parlament allezeit die Echtheit derUrkunde in Zweifel ziehen, oder sie wenigstens als erschlichenansehen. War aber der König selbst gegenwärtig, so fiel die-ser Vorwand weg. Da nun das Parlament nach seinen eigc>nen Grundsätzen in diesem Falle allezeit gehorchte und sich zugehorchen verpflichtet hielt, so erkannte es dadurch stillschweigend,daß ihm an der Gesetzgebung weiter kein Antheil, als dasRecht, die Gesetze zu * *) verkündigen, zustand. Die Thron-Gerichte (lit8 äe justioe) sind, seitdem das Parlament einen,vom Staats-Rath getrennten Körper ausmachte, bis zu denletzten Zeiten immer im Gebrauch geblieben. Doch hatten sievon Anfang nicht den Character von Gewaltthätigkeit, wiespäterhin. Den letztem sollen sie zuerst während der Umtriebeder Parthei des Herzogs von Burgund, als Carl der Sechste(reg. 1380 — 1422) schwachsinnig war, angenommen haben.Die persönliche Anwesenheit des Königs im Parlament fandzuweilen unter viel mildern Formen Statt, als bei den Thron-Gerichten. Man nannte dieses eine königliche Sitzung Oe-mcoro^sle). Der König erschien darin nicht als unumschränkterMonarch, sondern etwa so wie in den ersten Zeiten, als Prä-sident seines Parlaments. Die Freiheit der Stimmen war da-bei nicht beschränkt, und die Mehrheit derselben entschied. Auchdiese andere Art von feierlichen Parlamentssitzungen ist bis zurRevolution gebräuchlich geblieben, wovon wir am Schluß des
Parlaments, sie in seine Register einzutragen, 3) dieseEintragung selbst. Von den dabei üblichen Formen wirdim folgenden Abschnitt näher gehandelt.
*) Die Könige trugen indessen von Zeit zu Zeit selbst dazubei, das Parlament in seinen Anmaßungen zu bestärken.So sehr sie nämlich zürnten, wenn die Parlamente sichweigerten, ihre Verordnungen in die Register einzutragen;so benutzten sie doch sehr häufig, wenn die Urkunde übereine von ihren Vorfahren gemachte Schenkung oder Ver-äußerung ihrer Domainen nicht in die Register eingetra-gen war, diesen Umstand, um das Geschenkte oder Ver-äußerte wieder einzuziehen; wie aus dem fünften Abschnirnäher erhellen wird.