172
^7
1 ^
Nach der Restauration ward, der Charte vom I. 1814gemäß, das Recht der Gesetzgebung zwischen drei Gewalten,dem König, der Pairskammer und der Kammer der Abgeord-neten, getheilt. Auch die neue im I. 1830 beim Regiernngs-Antritt des jetzigen Königs gegebene Charte hat hierin weiterNichts geändert, als daß die Sitzungen der Pairskammer eben-falls öffentlich sind, daß ferner nach einem zusätzlichen Gesetze(vom 29. Dezbr. 1831) die Pairswürde nicht mehr erblich ist,und vorzüglich daß nach Art. 14 der neuen Charte das RechtGesetze in Vorschlag zu bringen, welches nach der älternArt. 16 nur dem König gehörte, auch jeder von beiden Kam-mern beigelegt worden ist. Die Verkündigung der Gesetze stehtdem König allein zu. Die Form dabei ist fast dieselbe, unterwelcher vor der Revolution die Ordonnanzen verkündigt wur-den. Der Eingang lautete während der Herrschaft der älternBourbonscheu Linie: „L.oo>8 xar la gräeo clo älen, Hol stekranes et sto Rsvarre, ü tou8 xre8oa8 et » venir sslut.Nous »von« proxoss, Ie8 obambres oot sstopte, nvU8 svon8oräonne et orstonnons ee gul guit. Hier folgte der Inhaltdes Gesetzes. Der Schluß lautete: xro86»te loi äi8eutöo,
lleliberee et scloptöo xar 1a Obamkre cloa kair8 et xarvolle äo8 Löput68, et 8Slletionneo par nou8 cejourctlrui seraexeooto'o comme loi cle I'ötst; voolon8 en eon8e^uence,gu'elle 8vir ßiarclee et ol,8orvöo stgN8 tout notro ro^sumo,terro8 et ^>s^8 äe notro o1>ei88snoe. Dann folgte, gerade sowie bei den ehemaligen Ordonnanzen: 8i clonnon8 en naanäe-
litaire, cocle sto8 el>s 8808 u. s. s. Alle diese coäeg hat-ten indessen als Ganzes keine Gesetzeskraft. Doch führtenauch einige von den Königen selbst unmittelbar verkündigteVerordnungen den Namen eocle. Hierhin gehört beson-ders der sogenannte Locle Äliobsut, welches, wie schonerinnert worden, eine auf Befehl Ludwigs des Dreizehn-ten (reg. v. 1610 — 1643) von dem Siegelbewahrer Mi-chael Marillac verfaßte Verordnung ist, die sehr viel Gu-tes enthält. Sie ward gewöhnlich nur unter dem Titel:oi-llonn. <le 1629 angeführt. Daß verschiedene Verord-nungen Ludwigs des Vierzehnten auch coäo genannt wur-den, wie eocle eivil, coäe niarcllanä, eocle noir U. s. s.ist schon oben bemerkt.